Tempomat mit Verkehrszeichenerkennung schützt Fahrer nicht bei Geschwindigkeitsüberschreitung

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Heute geht es um einen bereits etwas älteren Fall des OLG Köln (Beschluss vom 7.6.2019, Az- 1 RBs 213/19).

Es ging um die Frage, ob bzw. wie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr die Fehlfunktion eines mit einer automatisierten Verkehrszeichenerkennung versehenen Geschwindigkeitsregulierungssystems zu berücksichtigen ist.

Der Fall

Der Betroffene wurde durch das Amtsgericht Aachen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße verurteilt. Zu seiner Verteidigung wandte er ein, sein Fahrzeug verfüge über ein geschwindigkeitsregulierendes Assistenzsystem, welches an eine automatisierte Verkehrszeichenerkennung gekoppelt sei. Auf dessen korrekte Funktion hätte er sich verlassen. Dieses hätte offenbar eine Fehlfunktion gehabt.

Der Betroffene argumentierte also dergestalt, dass er sich auf dem Fahrzeug verbaute Technik hätte verlassen dürfen und ihn somit kein Vorwurf der Fahrlässigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung treffe.

Das Urteil

Das OLG Köln folgte dieser Auffassung nicht.

In der Rechtsprechung ist bereits seit langem geklärt, dass ein Fahrzeugführer trotz eingeschaltetem Tempomat stets die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zu gewährleisten hat. Diese Grundsätze gelten, so das OLG Köln, auch für den Fall, dass der Tempomat über eine automatisierte Verkehrszeichenerkennung verfügt. Solche Assistenzsysteme stellen lediglich Hilfsmittel dar. Der Fahrer bleibt in seiner persönlichen Verantwortung als Verkehrsteilnehmer. Es trifft ihn eine ständige Kontroll- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Hinweis

Eigentlich eine zu erwartende Entscheidung. Bereits die herstellerseitig typische Bezeichnung solcher Kontrollsysteme als „Assistenzsysteme“ macht deutlich, dass diese eben nur assistieren, jedoch nicht die Verantwortung des Fahrzeugführers übernehmen. Dass in der Bundesrepublik Deutschland aus genau diesem Grunde autonome Kraftfahrzeuge (noch) nicht gestattet sind, passt da ins Bild.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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