Testament: So formulieren Sie Ihren letzten Willen richtig!
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Über sein Testament macht man sich vor allem in jungen Jahren selten Gedanken – schließlich müsste man sich dann auch mit der eigenen Endlichkeit auseinandersetzen. Dabei kann man eigentlich nicht zu früh seinen Nachlass mit einem Testament regeln. Wie ein Testament korrekt geschrieben wird, welche Formen es gibt und wann ein Notar nötig ist, erklären die Rechtsanwälte Florian Schleifer und Astrid Bösch.
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Ein Testament ist eine einseitige Verfügung, durch die der Erblasser bestimmen kann, wie er seinen Nachlass regeln möchte. In einem Testament kann der Testierende schreiben, ob sein Vermögen an einen oder mehrere Erben fällt. Da das Leben gerade in pandemischen Zeiten unvorhersehbar ist, ist diese Thematik gleichermaßen für junge sowie ältere Menschen relevant. Spätestens wenn Eheleute gemeinsam eine Immobilie erwerben, sollten sie ihr Testament aufsetzen. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Das hätte zur Folge, dass Kinder, Eltern oder Geschwister gesetzliche Erben neben dem Ehegatten werden.
Der Erblasser muss sein Testament persönlich errichten, damit es wirksam ist. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Testamente sollen unmittelbar den Willen des Erblassers wiedergeben. Dieser Umstand führt dazu, dass Menschen ohne Testierfähigkeit keine Testamente mehr aufsetzen können. Der Testierende muss verstehen, was seine Verfügungen bedeuten. Die Testierfähigkeit entfällt, wenn der Erblasser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen Willen frei und unbeeinflusst zu bilden.
Inhaltlich ist der Erblasser frei darin, Erben einzusetzen, zu enterben, einzelne Gegenstände zu vermachen und Auflagen zu bestimmen. Es gibt aber Gründe, warum ein Testament unwirksam sein kann. Insbesondere ist ein Testament anfechtbar, wenn der Erblasser bei Errichtung einem Irrtum unterlag. Zudem können Sittenwidrigkeit oder die Nichtbeachtung eines Pflichtteilsberechtigten zur Anfechtbarkeit führen.
Verfügungen in einem Testament müssen hinreichend bestimmt formuliert sein, damit sie wirksam sind. Beispielsweise wurde in der Rechtsprechung folgende Formulierung als zu unbestimmt und damit ungültig bewertet:
„… soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“ (Beschluss des OLG Köln vom 14.11.2016, 2 Wx 536/16).
Das Gesetz und die Rechtsprechung unterscheiden verschiedene Formen der Testamente. Abhängig davon, für welche Form sich der Testierende entscheidet, gelten unterschiedliche Formvoraussetzungen.
Das Erbrecht kennt verschiedene Formen der Testamentsgestaltung. Hierdurch hat der Erblasser die Möglichkeit, die für seine Situation passende Lösung zu finden. Grundlegend ist: Ein Testament kann eigenhändig oder durch einen Notar (öffentlich) errichtet werden. Auch können Ehegatten und Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. In Sonderfällen ist sogar ein Nottestament möglich.
Nach § 2247 BGB kann der Erblasser sein Testament ohne Notar selbst aufsetzen, indem er seinen letzten Willen handschriftlich zu Papier bringt und anschließend unterschreibt.

Die Unterschrift ist hierbei essenziell und darf keineswegs vergessen werden. Um Streitigkeiten rund um das Testament zu vermeiden, ist es ratsam, das Testament mit Vor- und Familiennamen zu unterschreiben sowie Ort und Datum anzugeben. Auch ist es wichtig, das Testament leserlich zu verfassen, da hiervon die Gültigkeit abhängt.
Das handschriftliche Testament ist in Deutschland die häufigste und günstigste Art der Testamentserrichtung und eignet sich für jeden, der bei einer überschaubaren Familiensituation seine letztwillige Verfügung kostengünstig regeln möchte. Sollte der Erblasser jedoch komplexere Vorstellungen haben oder sich einfach sicher sein wollen, dass sein Testament Bestand haben wird, empfiehlt es sich, einen Anwalt aufzusuchen. Dieser kann die Regelungsinhalte auf Zulässigkeit und Anfechtbarkeit überprüfen und so dafür sorgen, dass das wirklich Gewollte eintritt. Für die Wirksamkeit des Testaments ist es dabei nicht notwendig, dass das Testament als solches bezeichnet oder mit „Mein letzter Wille“ tituliert wird.
Nach § 2232 BGB kann der Erblasser auch ein notarielles Testament errichten. Das notarielle Testament wird auch als öffentliches Testament bezeichnet.
Das öffentliche notarielle Testament wird durch einen Notar aufgesetzt, nachdem der Erblasser ihm seine letztwillige Verfügung mündlich diktiert oder ihm eine Schrift überreicht hat, von der der Erblasser glaubhaft macht, dass darin sein Wille aufgezeichnet ist. Nach Niederschrift des Testaments wird es vom Notar beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister erfasst. Sobald dann das Nachlassgericht über den Tod des Erblassers informiert wird, erfolgt die Testamentseröffnung automatisch von Gesetzes wegen.
Das öffentliche notarielle Testament kann den Erbschein ersetzen. Allerdings löst es Kosten aus, welche sich nach dem Wert des Vermögens des Erblassers richten. Auch entstehen weitere Gebühren für Auslagen und die amtliche Verwahrung.
Das Gesetz regelt als besondere Form des Testaments das außerordentliche Testament, das auch als Nottestament bezeichnet wird. Es setzt voraus, dass der Erblasser aufgrund einer Ausnahmesituation nicht in der Lage ist, rechtzeitig einen Notar zwecks Testamentserstellung aufzusuchen. Abhängig von der Ausnahmesituation werden drei Arten von Nottestamenten unterschieden: das Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB), das Dreizeugentestament (§ 2250 BGB) und das Seetestament (2251 BGB). In allen Fällen wird das Testament nicht eigenhändig vom Erblasser errichtet, sondern von und durch drei Zeugen, die die mündliche Erklärung des Erblassers zu Papier bringen und nach anschließender Genehmigung auch unterschreiben. Beim Bürgermeistertestament sieht dies beispielsweise so aus, dass das Testament durch den Bürgermeister des Aufenthaltsortes des Erblassers in Gegenwart von zwei Zeugen niedergeschrieben wird.
Da Nottestamente eine Ausnahmesituation regeln, werden diese drei Monate nach ihrer Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser noch lebt und in der Lage ist, ein notarielles Testament zu errichten.
Ehegatten können nach § 2265 BGB gemeinschaftlich ein Ehegattentestament aufsetzen. Das Gleiche gilt gemäß § 10 IV LPartG auch für eingetragene Lebenspartner. Voraussetzung ist eine gültige Ehe bzw. Lebenspartnerschaft.
Die Eheleute können innerhalb eines Dokuments ihre Verfügungen gemeinsam niederschreiben. Die Formvorschriften für ein handschriftliches Testament gelten auch hier. Ein Ehegatte schreibt das Testament handschriftlich auf ein Papier und beide Ehegatten unterschreiben. Sinnvoll ist es zudem, wenn der nicht schreibende Ehegatte vor seiner Unterschrift das Testament mit dem Zusatz „Das ist auch mein letzter Wille“ ergänzt.
Die gemeinsamen Verfügungen können wechselbezüglich sein. Wechselbezüglich ist eine Verfügung, wenn sie derart mit der Verfügung des anderen Ehegatten verbunden ist, dass nicht anzunehmen ist, dass sie ohne diese getroffen sein würde.
Zu Lebzeiten der Ehegatten können diese gemeinsam ihr Testament widerrufen. Da das Ehegattentestament auch wechselbezügliche Verfügungen enthält, können diese nur zu Lebzeiten der Ehegatten widerrufen werden. Der Widerruf muss dem Ehegatten gegenüber erklärt werden. Sobald ein Ehegatte verstirbt, ist der überlebende Ehegatte an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und kann diese nicht mehr widerrufen.
Das Berliner Testament stellt eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments dar. Ehegatten sowie Lebenspartner im Sinne des LPartG haben die Möglichkeit, ein Berliner Testament aufzusetzen. Typisch hierfür ist, dass sich die Ehegatten gegenseitig als Erbe des jeweils anderen einsetzen. Gleichzeitig bestimmen sie, dass der Nachlass beider Ehegatten nach dem Tod des Letztversterbenden an die gemeinschaftlichen Kinder gehen soll. Die Kinder werden Schlusserben.
Diese Art des Testaments empfiehlt sich, wenn der überlebende Ehegatte vordergründig abgesichert sein soll. Das Berliner Testament kann aus erbschaftssteuerlicher Sicht nachteilig sein. Je nach Größe des Nachlassvermögens können (höhere) Erbschaftssteuern sowohl im ersten Erbfall als auch im Schlusserbfall ausgelöst werden. So können die erst für den zweiten Erbfall bedachten Kinder nur ihren Erbschaftssteuerfreibetrag für den letztversterbenden Elternteil nutzen.
Testamentsformen | Vorteile | Nachteile |
---|---|---|
Handschriftliches Testament |
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Notarielles Testament |
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Gemeinschaftliches Testament |
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Wenn kein Testament existiert, sieht das deutsche Erbrecht die sogenannte „gesetzliche Erbfolge“ vor. Gesetzliche Erben sind grundsätzlich die Verwandten des Erblassers (Kinder, Eltern, Geschwister …), bei verheirateten Ehegatten der Ehegatte und die Kinder. Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte und die Eltern des Erblassers.Sofern Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, schließen diese die Eltern des Erblassers von der Erbfolge aus. Somit schließen näher Verwandte weiter entfernte Verwandte von der Erbfolge aus.
Nicht verheiratete Partner erben nicht von Gesetzes wegen.
Ist ein Abkömmling des Erblassers per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt, so erhält er den gesetzlichen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld. Es handelt sich um die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
In einem Testament können Sie z. B. Einzelpersonen, Gesellschaften oder Stiftungen als Erben einsetzen. Tiere können nicht als testamentarische Erben eingesetzt werden.
In einem Testament können z. B. die Erbeinsetzung einer einzelnen Person wie auch von mehreren Personen, Enterbungen, Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers geregelt werden.
Ein Alleinerbe ist als einziger Erbe im Testament eingesetzt und erbt den gesamten Nachlass. Weitere potenzielle Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge sind damit enterbt, sie erben nichts. Ihnen steht jedoch der gesetzliche Pflichtteilsanspruch gegen den Alleinerben in der Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu.
Für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalles wegfällt (z. B., weil der Haupterbe stirbt oder die Erbschaft ausschlägt), kann der Erblasser einen oder mehrere Ersatzerben benennen. Dies können Verwandte des Erben oder auch andere Dritte sein.
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einen bestimmten Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Geldsumme an den Vermächtnisnehmer zuwenden, ohne dass der Bedachte damit zum Erben wird. Der mit dem Vermächtnis Bedachte ist nicht Erbe, sondern erwirbt lediglich einen Anspruch auf Auskehrung des Vermächtnisses gegen den oder die Erben. Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für Schulden des Erblassers, soweit eine Schuldenübernahme nicht zusammen mit dem Vermächtnis verfügt ist.
Mit einer Auflage kann der Erblasser von dem Erben eine Leistung abverlangen, ohne dass gleichzeitig ein Dritter ein Recht auf die Leistung erwirbt. Der Erblasser kann zum Beispiel die Erbeinsetzung auch mit einer Bedingung versehen, die der Erbe zu erfüllen hat. Dem sind jedoch auch Grenzen gesetzt. Der Erblasser kann beispielsweise vom Erben keine Handlungen verlangen, die jenseits der Grenze der Sittenwidrigkeit liegen. Solche Bedingungen bzw. Auflagen sind unwirksam.
Ein Testamentsvollstrecker führt den letzten Willen des Erblassers in dessen Sinne aus. Beispielsweise könnte die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers folgendermaßen aussehen: „Hiermit setze ich meine Tochter, Klara Mustermann, Musterstraße, XXXXX Musterstadt, zur unbeschränkten Testamentsvollstreckerin ein.“ Ein Testamentsvollstrecker hat sich an verschiedene gesetzlich festgelegte Regeln zu halten und Aufgaben zu erfüllen.
Testamentsvollstrecker kann dabei grundsätzlich jeder sein – Erben, aber auch jede andere Person wie z. B. ein außenstehender Rechtsanwalt.

Pflichtteilsstrafklausel
Möchte der Erblasser nicht, dass Abkömmlinge ihren Pflichtteil einfordern, bevor der Ehegatte des Erblassers verstorben ist, so kann eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament mit aufgenommen werden. Mit ihr soll verhindert werden, dass der Ehegatte des Erblassers in finanzielle Schwierigkeiten kommt. Solche Klauseln können lauten: „Wenn ein Pflichtteilsberechtigter des Erstversterbenden vor dem Tod des Zuletztversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, so ist er von der Erbfolge nach dem Tod des Zuletztversterbenden ausgeschlossen, das heißt, dieser Abkömmling erhält nach beiden Todesfällen den Pflichtteil.“
Wiederverheiratungsklausel
Mit ihr kann geregelt werden, was passieren soll, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiraten möchte. Oftmals wollen sich gegenseitig als Erbe einsetzende Ehegatten Vorkehrungen treffen, damit der neue Ehepartner des überlebenden Ehegatten nicht vom Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten profitiert. Für diese Fälle sehen testamentarische Regelungen meistens vor, dass bei Wiederverheiratung die Kinder den gesetzlichen Erbteil des verstorbenen Elternteiles erhalten.
Grundsätzlich kann ein Testament handschriftlich erstellt und unterschrieben werden. Dann fallen keine Kosten für die Testamentserstellung an.
Dieses Testament kann gegen eine kleine Gebühr beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Alternativ kann ein Testament in notarieller Form errichtet werden. Hier besteht die Sicherheit, dass dieses Testament nicht verloren gehen kann.
Sinnvoll ist es, zur Testamentserrichtung einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen, welche testamentarischen Regelungen in der jeweiligen persönlichen Konstellation empfehlenswert sind, und Vorschläge für alternative, auch steuerliche Aspekte berücksichtigende Regelungen zu finden.
Für ein notarielles Testament fallen Kosten nach der Gebührenordnung für Notare an. Die Kosten eines Rechtsanwalts berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer Stundensatz-Honorarvereinbarung.
Ein handschriftliches Testament kann grundsätzlich vom Ersteller jederzeit geändert werden – es kann z. B. neu erstellt werden oder ein bestehendes handschriftliches Testament kann verändert werden. Auch kann ein solches Testament z. B. durch Zerreißen oder Verbrennen vernichtet und unwirksam gemacht werden. Ein notariell errichtetes oder hinterlegtes Testament kann man sich zurückgeben lassen. Das Testament wird damit ungültig.
Jede Art von Testament kann durch ein neues Testament ersetzt werden.
Probleme ergeben sich bei gemeinschaftlichen Testamenten zwischen Ehegatten. Sind hier wechselbezügliche Verfügungen getroffen worden, so kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten diese wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr verändern. Er ist dann mit seinen Änderungswünschen ausgeschlossen. Ein Ehegatte kann jedoch ein gemeinschaftliches notarielles Testament, bei welchem die Erbeinsetzung der Ehegatten mittels einer wechselbezüglichen Verfügung erfolgt ist, nur notariell gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen.
Was muss in einem Testament enthalten sein?
Was in einem Testament enthalten sein muss, kann man nicht pauschal sagen. Denn ein handschriftliches Testament muss andere Anforderungen erfüllen als ein notarielles Testament oder ein Nottestament. Allen gemeinsam ist, es muss erkennbar sein, dass letztwillige Verfügungen getroffen werden sollen. Außerdem muss klar werden, was der Erblasserwille ist – also welche Regelungen der Erblasser treffen will.
Ist mein Testament auch ohne Notar gültig?
Ein Testament ist dann ohne Notar gültig, wenn es handschriftlich verfasst wurde – also vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben wurde. Sinnvoll ist jedoch ein Notar, um ein Testament zu erstellen, wenn Sie sichergehen wollen, dass alle Formulierungen korrekt sind, Sie eine Beratung wünschen und das Testament verwahrt werden soll. Wollen Sie keinen Notar einschalten, können Sie auch einen Rechtsanwalt um Rat fragen, der Ihnen z. B. bei der Formulierung Ihres handschriftlichen Testaments hilft.
Kann ich mein Testament später ändern oder widerrufen?
Ein handschriftliches Testament können Sie jederzeit ändern oder widerrufen. Das ist möglich durch Streichungen, Ergänzungen oder die Errichtung eines neuen Testaments bzw. Widerrufstestaments. Auch das Vernichten des Testaments gilt als Widerruf. Bei einem notariellen Testament ist die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung ein Widerruf. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist der Widerruf kompliziert: Es macht einen Unterschied, ob man einseitige oder wechselseitige Verfügungen widerrufen will und ob der andere Ehegatte/Lebenspartner noch lebt. Hier kommt es sehr stark auf das Testament und die persönliche Situation an.
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