Testamentsvollstrecker kann Pflichtteil geltend machen

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In seinem Urteil vom 5. November 2014, IV ZR 1014, bestätigt der Bundesgerichtshof, dass der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers - vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser - auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch unterliege. Hier ein Auszug:

Gemäß § 2212 BGB kann ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2205 Satz 1 BGB den Nachlass zu verwalten. Hierunter fällt der gesamte Nachlass des Erblassers. Gemäß § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker die in den §§ 2203 bis 2206 BGB bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Eine derartige Beschränkung hat der Erblasser in seinem Testament nicht vorgenommen. Es war ohne Einschränkung Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Pflichtteilsanspruch wird in dem Testament nicht erwähnt.

Der Pflichtteilsanspruch entspringt zwar einer engen familiären Beziehung. Es unterliegt daher grundsätzlich der freien Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass der Pflichtteilsanspruch eine bloße Geldforderung ist. Gründe dafür, warum nach dem Tod des Erblassers der Testamentsvollstrecker nicht befugt sein sollte, einen in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, sind nicht erkennbar.

Dadurch wird auch nicht die Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten eingeschränkt, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht. Hierüber kann er zu Lebzeiten frei entscheiden. Er kann den Pflichtteilsanspruch geltend machen, vor dem Tod des Erblassers mit diesem einen Verzicht vereinbaren oder nach dem Tod des Erblassers mit den Erben einen Erlassvertrag schließen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für den Fall seines Todes die Testamentsvollstreckung zu beschränken und hiervon Pflichtteilsansprüche auszunehmen. Macht er von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, so fällt der Pflichtteilsanspruch in die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Dieser hat den Anspruch sodann infolge seiner Stellung als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes, nicht dagegen als Vertreter des Erblassers oder der Erben, geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Rechtsanwältin Antjé Abel

Fachanwältin für Erbrecht


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