Thema Betreuungsrecht - Sittenwidrigkeit bei notariellen Testament zugunsten der Berufsbetreuerin?

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Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 11.01.2024 (Az.: 6 W 175/23) folgenden Fall entschieden:

Eine 92-jährige Frau befand sich mit ihrer Tochter im Krankenhaus. Nach dem Tod der Tochter, die sich um die Angelegenheiten ihrer Mutter gekümmert hat, wurde nach zwei Tagen eine Berufsbetreuerin bestellt. Der Frau war die Berufsbetreuerin bislang unbekannt. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nahm die Betreuerin die Frau auf und beauftragte zwei Wochen nach Einrichtung der Betreuung einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments, wonach die Betreuerin als Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Frau verstarb wenige Tage nach Erstellung des Testaments. 

Die Betreuerin beantragte beim Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins. 

Das Amtsgericht Hannover hielt das Testament für sittenwidrig und wies den Antrag zurück. Die Betreuerin legte hiergegen Beschwerde ein.


Das Oberlandesgericht sah ebenfalls eine Sittenwidrigkeit des Testaments an und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein (notarielles) Testament kann sittenwidrig sein, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen. Das notarielle Testament der Erblasserin ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Falls sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig, sodass die Betreuerin daraus nichts für sich herleiten und insbesondere keinen Erbschein ausgestellt erhalten kann.


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

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