Therapie statt Strafe

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Der Gesetzgeber hat in Betäubungsmittelverfahren nicht zu Unrecht nach dem Motto gehandelt „Therapie statt Strafe", denn in den meisten Fällen von Betäubungsmittelstraftaten sind die Täter selbst auch süchtig.

Die Drogensucht ist auch häufig der Grund oder zumindest mit ein bestimmender Grund für die Drogenstraftat. Ob es das gewerbsmäßige Handeln mit Betäubungsmitteln oder der Besitz von Betäubungsmitteln aber auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist, stets geht man davon aus, dass derjenige, der sich wegen eines solchen Drogendelikts strafbar gemacht hat, auch selbst ein Konsument von Drogen ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Vorschriften des § 35 BtMG und des § 64 StGB ins Leben gerufen: Der Sinn ist der: Man versucht im Sinne einer möglichst erfolgreich verlaufenden Resozialisierung kann der drogensüchtige Straftäter unter gewissen Voraussetzungen nach der Rechtskraft des Urteils eine stationäre Drogentherapie besuchen. Er muss dann nicht in einer JVA seine Freiheitsstrafe antreten, sondern kann sich zunächst mit der Entziehung und Entwöhnung aktiv befassen. Dies soll dann zur Folge haben, dass der wegen Drogensucht straffällig gewordene Straftäter die Möglichkeit erhält, durch die Therapie seine Resozialisierung schneller erreicht. Im Falle von § 64 StGB kann der Verurteilte, der aufgrund seines Hangs zu Drogen und den damit zusammenhängenden Gefährlichkeit, dass er weitere Straftaten begehen würde, in eine Entziehungsanstalt eingewiesen werden.


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