Touchscreen-Nutzungsverbot am Steuer? Nicht nur ein Handy-Verstoß kann teuer werden!

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Gemäß § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) darf der Fahrer eines Kfz während der Fahrt grundsätzlich kein elektronisches Gerät nutzen, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient. Ausnahmen sind möglich, wenn z.B. eine Sprachbedienungsfunktion genutzt wird, ohne das elektronische Gerät in der Hand zu halten. Was der Großteil der Autofahrer noch als „Handy-Verbot“ kennt, wird durch die Rechtsprechung seit der Verschärfung des „Handy-Paragraphen“ immer enger gezogen.


Touchscreen-Nutzung auch ordnungswidrig!


Das OLG Karlsruhe hat nun als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gewertet, wenn ein Autofahrer während der Fahrt den fest verbauten Touchscreen seines Autos zum Einstellen des Scheibenwischerintervalls nutzt. In der Entscheidung heißt es:

„Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät im Sinne des. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO (…) ohne daß es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.“ (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19).

Freunde moderner Kraftfahrzeuge wissen, daß man nicht Tesla fahren muß, um in den Genuß eines Touchscreens zu kommen. Der Bildschirm dient in solchen Fahrzeugen als zentrales Element zahlreicher Bedienfunktionen. Kann die Nutzung verboten sein, wenn es die Hersteller einbauen dürfen? Die Rechtsprechung sagt in immer mehr Fällen: Ja!

So entschied bereits zuvor das Kammergericht Berlin (KG), daß auch das fest im Fahrzeug verbaute Navigationsgerät bei Bedienung mit gezündetem Motor bzw. während der Fahrt eine Ordnungswidrigkeit darstellt (KG, Beschluß vom 29.03.2019 - 3 Ws (B) 49/19).


SCHWEIGEN!

Schnelle Hilfe vom Verkehrsanwalt bei Bußgeldbescheid!


Wer künftig, mit dem (angeblichen) Handy am Steuer erwischt wird, sollte sich gegenüber der Polizei oder Bußgeldstelle gar nicht äußern!! Denn die bisher noch beliebte Äußerung, man habe nicht das Mobiltelefon genutzt, sondern irgendeine andere, im Auto fest verbaute Bedienfunktion, könnte künftig zum ungewollten, bösen Geständnis werden, ein anderes elektronisches Gerät bedient zu haben.

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld bei Münster hat sich auf Bußgeldverfahren im Straßenverkehr und Strafverteidigung spezialisiert. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht. Wer auf der A 43, A 31 oder A 1 oder sonst im Münsterland / Westfalen z.B. auf der Durchreise erwischt wurde, kann aufgrund digitaler Kanzlei hier schnelle Hilfe bekommen. Ein Besuch in der Kanzlei ist dank Webakte und e-mail nicht zwingend nötig. Ich verteidige Sie gerne vor den Bußgeldstellen im Kreis Coesfeld (Dülmen), Kreis Borken und Kreis Steinfurt.      

Foto(s): Privat

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