Trägt die GKV die Kosten für die Entsorgung von Inkontinenzmaterial?

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Sachverhalt

Die Krankenkasse versorgt den bei ihr versicherten Kläger u. a. mit Inkontinenzmaterial. Dieser beantragte die Übernahme der Mehrkosten für die Entsorgung dieser Materialien und machte geltend, diese Kosten fielen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch an – ähnlich wie Stromkosten für einen Elektrorollstuhl-Akku – und seien seiner Ansicht nach von der Hilfsmittelversorgung mit umfasst. Er benötige für die Entsorgung eine 120-Liter-Restmülltonne mit 14-tägiger Leerung anstelle der für seinen Haushalt sonst ausreichenden 40-Liter-Mülltonne (Kosten 8 Euro monatlich statt 3 Euro monatlich). Sowohl Sozialgericht, als auch Landessozialgericht lehnen einen Anspruch des Klägers ab. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. 

Entscheidung (Bundesozialgericht, 15.3.2018, AZ.: B 3 KR 4/17 R)

Ohne Erfolg! Schon nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 1 S 2 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 S 1 SGB V umfasst der Anspruch Versicherter auf Krankenbehandlung nur die „Versorgung“ mit Hilfsmitteln, während im Gesetzestext von einer „Entsorgung“ von (benutzten bzw. nicht mehr funktionsfähigen) Hilfsmitteln nicht die Rede ist. Nach der in § 33 Abs. 1 SGB V zum Ausdruck kommenden Gesetzessystematik kann ebenfalls ein ent. Anspruch nicht angenommen werden. Zwar spricht § 33 Abs. 1 S 4 SGB V in der o. a. Fassung auch einzelne Nebenleistungen der Versorgung mit dem von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellenden Hilfsmitteln an und unterstellt diese gleichermaßen der Leistungspflicht. Darin werden jedoch nur „auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen“ hervorgehoben. Das gleiche Ergebnis folgt aus der Entstehungsgeschichte der Regelungen des SGB V über die Hilfsmittelversorgung. So heißt es schon in der Begründung zum Entwurf der Fraktionen, dass mit Einführung des SGB V in Abkehr zu der den Leistungskatalog der GKV allgemein betreffenden Vorgängerregelung des bis 31.12.1988 geltenden § 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO, das Wort „insbesondere“ bewusst wegfallen und der Leistungsinhalt „jetzt abschließend beschrieben“ werden sollte.


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