TraffiStar S 330 mit Anbindung an WVZ, BAB 2 KM 156,587 Fahrtrichtung Berlin

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Sie haben einen Bußgeldbescheid des Landkreises Helmstedt erhalten, in dem Ihnen vorgeworfen wird, das von der WVZ (Wechselverkehrszeichenanlage) angezeigte Geschwindigkeitslimit überschritten zu haben. Ihnen gegenüber wurde deshalb ein Bußgeld verhängt bzw. zusätzlich ein Fahrverbot angeordnet. 

Sie fragen sich, ob Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben sollen?

Dies kann aus mehreren Gründen erfolgsversprechend sein.

Die Messung kann vom Gericht auf seine Richtigkeit hin überprüft werden, Sie sind auf dem Foto der Behörde nicht zu erkennen, das Bußgeld ist von der Höhe her nicht korrekt, Sie möchten, dass das Fahrverbot abgewendet wird. 

1).

Zunächst möchte ich Möglichkeiten aufzeigen, mit denen die Messung an sich angegriffen werden kann. 

Bei der Messanlage vom Typ TraffiStar S 330 handelt es sich um eine stationäre Messanlage zur Geschwindigkeitsüberwachung vorbeifahrender Fahrzeuge. Beim gegenständlichen Messverfahren wird über eine Weg-Zeit-Messung die Geschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeugs ermittelt. Hierzu werden je Fahrstreifen drei Piezozensoren parallel zueinander im Abstand von jeweils einem Meter rechtwinklig zum Fahrstreifen in der Straße installiert. Beim Überfahren dieser Messstrecke erfolgen drei Einzelmessungen, die am IPV (Intelligenter Piezo-Vorverstärker) verarbeitet werden. Stimmen die Messwerte im Rahmen der Toleranzen überein, wird der Messwert an die Kamera übertragen und sofern das festgelegte Geschwindigkeitslimit überschritten wurde, automatisch von der Kamera ein Beweisbild ausgelöst. Die zur Beweissicherung notwendigen Informationen wie Geschwindigkeit, Datum und Fahrspur werden mit dem Foto abgespeichert und im oberen Bildrand eingeblendet. Diese Messanlage wird in Verbindung mit einer Wechselverkehrszeichenanlage betrieben.

Das Gericht überprüft, ob die in der Ermittlungsakte des Landkreises Helmstedt sich befindenden, der Messung zugrunde liegenden, Unterlagen, geeignet sind, die Messung im Sinne eines standardisierten Messverfahrens ausreichend zu belegen.

a). Eichung

Zur Durchführung von amtlichen Geschwindigkeitsmessungen ist Voraussetzung, dass das verwendete Messgerät, das aus der Messanlage mit Anbindung an Wechselverkehrszeichen gemäß eichrechtlichen Bestimmungen zum Tatzeitpunkt gültig geeicht ist/war.

In den Akten befindet sich gewöhnlich ein Eichschein, der eine gewisse Eichdauer bestätigt.

Wenn die Prüfung der Eichsiegel zum Erhalt der Eichgültigkeit in den vorliegenden Aktenteilen nicht bestätigt worden ist, ist die Messanlage am Tattag nur dann gültig geeicht, wenn alle eichamtlichen Sicherungen nicht beschädigt oder gebrochen waren. Die Akte muss entsprechende Reparaturnachweise bzw. Angaben dazu enthalten, ob an der gegenständlichen Messung Reparaturen oder eichrelevante Eingriffe durchgeführt wurden oder nicht. Ist das nicht der Fall, kann nicht von einer gültigen Eichung ausgegangen werden. 

Des Weiteren müssen die Daten des Annullierungszählers des Messgerätes vorhanden sein. Für eine gültige Eichung des Gerätes darf die Annullierungsrate 20 % nicht übersteigen. Sofern die Annullierungsrate den genannten Wert für das Messgerät übersteigt, ist von einem fehlerhaften Messbetrieb auszugehen. Eine Überprüfung der Annullierungsrate ist dabei nur möglich, sofern die Messung in einem geringen zeitlichen Abstand von der jeweils gültigen Eichung oder dem Auslesen des Protokollspeichers erfolgt (Groß in Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 4. Auflage 2017, § 1 RdNr.: 1085). Sollte daher die Messung einige Monate nach dem Eichdatum erfolgt sein, sind Rückschlüsse nicht mehr möglich, wodurch im Rahmen der Unschuldsvermutung zu Gunsten des Mandanten von einer erhöhten Annullierungsrate auszugehen und die Messung als fehlerhaft zu verwerfen ist. Weiterhin ist die Messung ebenfalls zu verwerfen, wenn trotz der Möglichkeit, Rückschlüsse zu ziehen, diese von der Behörde nicht dokumentiert worden sind und somit nicht von der günstigen Sachlage für den Betroffenen ausgegangen worden ist. 

Um festzustellen, ob eine gehäufte Annullierung jenseits der 20 % Marke vorliegt, und deshalb ein fehlerhafter Messbetrieb vorliegt, kann in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag gestellt werden, den Protokollspeicher auslesen zu lassen. 

Im nächsten Rechtstipp zeige ich auf, wann das Gericht zu der Feststellung kommen kann, dass die Messung beim Betroffenenfahrzeug richtig erfolgt ist und welches Geschwindigkeitslimit tatsächlich gegolten hat. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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