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Transplantation als Erkrankung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer seinen Urlaub wegen einer unerwarteten Transplantation storniert, kann die Stornokosten nicht von der Reiserücktrittsversicherung erstattet verlangen.

Nur weil man auf eine Organspende angewiesen ist, heißt das nicht, dass man nicht in den Urlaub fahren kann. Muss die gebuchte Reise aber storniert werden, weil einem unerwartet eine Transplantation angeboten wurde, stellt sich die Frage, ob eine unerwartete Erkrankung vorliegt und die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten übernehmen muss.

Transplantation als Versicherungsfall?

Ein Mann erkrankte an Leberkrebs und war auf eine Organspende angewiesen. Dennoch buchte er für sich und seine Frau eine Reise nach Fuerteventura. Als ihm unerwartet eine Lebertransplantation angeboten wurde, ließ er sich operieren und seine Frau stornierte die Reise. Die so entstandenen Stornokosten verlangte das Ehepaar von der Reiserücktrittsversicherung erstattet. Die weigerte sich aber zu zahlen; ein Versicherungsfall liege nur bei einer unerwarteten schweren Erkrankung vor, zu der aber eine Transplantation nicht gehöre. Nun forderte der Mann den Betrag gerichtlich ein.

Versicherer muss nicht zahlen

Das Landgericht (LG) Heidelberg verneinte eine Einstandspflicht der Reiserücktrittsversicherung. Denn eine unerwartete schwere Erkrankung war nicht ersichtlich. Ein Krebsleiden stellt zwar eine schwere Erkrankung dar; vorliegend war sie dem Mann aber schon vor der Reisebuchung bekannt gewesen und damit nicht unerwartet. Die Transplantation selbst war unerwartet, aber keine schwere Erkrankung. Im Gegenteil: Eine Operation soll die Erkrankung lindern, ist also nur deren Folge. Somit war ein Versicherungsfall zu verneinen, weshalb die Stornokosten nicht von der Versicherung übernommen werden mussten.

(LG Heidelberg, Urteil v. 11.08.2011, Az.: 2 S 10/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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