Trennung, Scheidung und steuerliche Folgen – Teil II: Scheidungskosten steuerlich geltend machen

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Kosten der Scheidung sind außergewöhnliche Belastung

Eine Scheidung ist oft eine emotional außergewöhnliche Belastung, wenn man nicht – wie kürzlich ein Promi-Paar – händchenhaltend zum Scheidungstermin geht. In steuerlicher Hinsicht können die Kosten einer Scheidung auch eine außergewöhnliche Belastung sein, von der man im Zweifel aber wenigstens in gewisser Weise durch eine Steuerersparnis bei der Einkommensteuer profitiert.

Was sind Scheidungskosten und wie berechnet man sie?

Anwaltskosten und Gerichtskosten (und ggfs. Gutachterkosten) sind zusammen „Prozesskosten“ und damit Scheidungskosten. Diese Scheidungskosten können die Finanzen der Ex-Ehegatten erheblich belasten. Immerhin muss bei einer einvernehmlichen Scheidung zumindest ein Anwalt bezahlt werden, Gerichtskosten fallen zwangsläufig an.

Dabei sind die Prozesskosten einer Scheidung von Fall zu Fall unterschiedlich, denn sie richten sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert der Scheidung. Der wiederum ist z. B. vom Nettoeinkommen der Ehepartner, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem Vermögen der Eheleute abhängig. Kurz gesagt gilt deswegen: Je mehr ein Paar verdient und je mehr Vermögen vorhanden ist, desto höher sind die Scheidungskosten.

Scheidungskosten steuerlich geltend machen

Unabhängig davon, wie hoch Scheidungskosten am Ende des Tages sind, sollte man sie aber in jedem Falle steuerlich geltend machen – auch und gerade wenn das eigene Einkommen bzw. Vermögen nicht besonders groß ist. Denn Scheidungskosten können steuerrechtlich eine „außergewöhnliche Belastung“ darstellen, auch wenn derzeit (Anfang 2016) beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig ist, das der Absatzbarkeit der Scheidungskosten den Garaus machen könnte. Das bedeutet, dass die Kosten der Scheidung ggfs. als finanzielle Belastung berücksichtigt werden können, was dann das zu versteuernde Einkommen reduziert. Wer Scheidungskosten tragen musste und diese Kosten beim Finanzamt erfolgreich geltend macht, zahlt letztlich also weniger Einkommensteuer.

Aber selbst wenn Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, können oft nicht alle Scheidungskosten geltend gemacht werden. Einen gewissen Teil der Kosten muss man im Zweifel als „zumutbare Eigenbelastung“ selbst tragen. Wie viel das ist, hängt vom Einzelfall ab, dabei wiederum vom eigenen Einkommen und der familiären Situation (z. B. Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder).

Scheidungsfolgekosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch zu wissen, dass Scheidungsfolgekosten in jedem Fall keine „außergewöhnliche Belastung“ sind. Kosten für einen Notar (Immobilien-Umschreibung etc.), Kosten für einen Detektiv, Mediationskosten und Umzugskosten wegen der Trennung sind als Scheidungsfolgekosten keine außergewöhnliche Belastung im steuerrechtlichen Sinne.

Fazit: Scheiden tut (oft) weh – nicht selten auch im Portemonnaie

Scheidungskosten kann man also unter Umständen als außergewöhnliche Belastung einkommensteuermindernd geltend machen, wenn auch nicht immer im vollen Umfang. Außerdem sind sich Finanzverwaltung und Finanzgerichte dem Grunde nach in diesem Punkt nicht immer einig. Deshalb ist es sinnvoll, sich in Ihrem konkreten Fall anwaltlich beraten zu lassen, ob Sie Ihre Scheidungskosten noch steuerlich geltend machen sollten und in welchem Umfang.

Ihnen steht eine Scheidung ins Haus und Sie wollen gerne wissen, wie hoch in Ihrem Fall die Prozesskosten sein werden? Sie wollen wissen, welchen Anteil der Prozesskosten Sie eventuell als außergewöhnliche Belastung geltend machen können?

Schaffen Sie Klarheit – lassen Sie sich beraten! Kontaktieren Sie mich unter 02173 8560424, per E-Mail oder über das anwalt.de-Kontakt-Formular!


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