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Trennung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Trennung - was Sie wissen und beachten müssen!

Trennung ohne Scheidung – was ist zu beachten?

In den meisten Fällen trennen sich Eheleute in der Absicht, sich scheiden zu lassen. Einige Paare entscheiden sich jedoch auch für eine Trennung ohne Scheidung, weil sie die Ehe noch nicht ganz aufgegeben haben und sich die Möglichkeit einer zweiten Chance offenhalten möchten. In dem Fall haben die Ehepartner jedoch bestimmte Dinge zu beachten.

Trennt sich ein Ehepaar, so müssen auch ohne eine beabsichtigte Scheidung die Steuerklassen gewechselt werden. Gesetzliche Steuervergünstigungen gelten nur für Paare, die in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben. Bei der Trennung wird diese Lebensgemeinschaft aufgegeben und die Ehepartner müssen die Steuerklasse I annehmen.

Ab dem Trennungszeitpunkt bestehen außerdem Ansprüche auf Unterhalt. Verdient einer der Ehepartner weniger als der andere, kann dieser Trennungsunterhalt verlangen. Gibt es gemeinsame Kinder, haben diese Anspruch auf Kindesunterhalt.

Wichtig zu wissen ist auch, dass während der Trennungszeit die Ehegatten weiterhin gegenseitig Rentenanwartschaften erwerben. Ein Vorteil ist hingegen, dass auch für getrennte Eheleute weiterhin eine Familienversicherung möglich ist.

Was ist das Trennungsjahr?

Bevor sich ein Ehepaar nach deutschem Familienrecht scheiden lassen kann, muss es zunächst mindestens ein Jahr lang getrennt leben. Dabei spricht man vom Trennungsjahr. Die Eheleute müssen „getrennt von Tisch und Bett“ leben, sie dürfen keine Lebensgemeinschaft mehr bilden. Das bedeutet, jeder muss für seine eigenen Finanzen sorgen und seinen eigenen Haushalt führen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das auch in einer Wohnung möglich, sodass bei der Trennung keiner von beiden eine neue Wohnung suchen muss.

Sinn und Zweck des Trennungsjahres ist es, dass sich die Ehepartner darüber klar werden, ob die Ehe tatsächlich beendet werden soll. Die Scheidung soll kein spontaner Entschluss sein. Nach Ablauf des Trennungsjahres akzeptiert das Gericht die Ehe als gescheitert. Der Scheidungsantrag kann bereits zwei bis drei Monate vor Ende des Trennungsjahres durch einen Anwalt beim Familiengericht eingereicht werden.

Das Trennungsjahr muss von jedem Ehepaar eingehalten werden, auch dann, wenn die Ehe z. B. nur von sehr kurzer Dauer war. Eine Ausnahme davon gibt es nur, wenn die Einhaltung des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte für einen der Ex-Partner darstellen würde. Das ist etwa bei häuslicher Gewalt oder Drogensucht der Fall.

Wann und wie viel Trennungsunterhalt muss ich zahlen?

Einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gibt es grundsätzlich während der Trennungszeit, also vom Trennungsdatum bis zum Scheidungstermin. Damit einer der Ex-Partner Trennungsunterhalt verlangen kann, müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Liebes-Aus: Die Ehepartner müssen sich tatsächlich getrennt haben und getrennt leben.
  2. Bedürftigkeit: Der Unterhalt verlangende Ehegatte muss bedürftig sein, seinen Lebensunterhalt also nicht selbst decken können.
  3. Leistungsfähigkeit: Der Ehepartner, der Unterhalt zahlen soll, muss über genügend Einkommen verfügen, um den Trennungsunterhalt zahlen zu können.

Leben die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, hat grundsätzlich jeder Anspruch auf die Hälfte des Gesamteinkommens. Das gilt auch bei einer gescheiterten Beziehung. Hat einer der Partner kein eigenes Einkommen, hat er Anspruch auf die Hälfte des Einkommens des anderen Ehegattens. Der arbeitende Partner erhält jedoch eine Art „Erwerbstätigenbonus“. Dieser beträgt 1/7 des Einkommens. Der andere Ehegatte erhält also 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens.

Hat der Unterhalt fordernde Partner ein eigenes, geringeres Einkommen, werden die beiden Einkommen zusammengerechnet und daraus der 3/7-Anspruch errechnet. Diese Berechnung des Trennungsunterhalts erfolgt auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle und wird in den meisten Fällen verwendet. Die Gerichte sind daran aber nicht gebunden.

Es gibt verschiedene andere Richtlinien und Vorgaben, anhand derer der Trennungsunterhalt berechnet werden kann. Gemäß den Süddeutschen Richtlinien fällt der Unterhalt z. B. etwas höher aus als nach der Düsseldorfer Tabelle: Er beträgt 45 Prozent statt 3/7, was etwa 43 Prozent entspricht.

Trennung mit Kindern

Sorgerecht

Sind bei einer Trennung Kinder involviert, gibt es für die Eltern einiges zu klären. Waren die Ex-Partner nicht verheiratet, liegt das Sorgerecht in der Regel allein bei der Mutter und bleibt es auch nach der Trennung. Verheiratete Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Eine Trennung ändert daran nichts.

Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht

Es ist zu entscheiden, bei wem das Kind nach der Trennung wohnt, wo es also seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat. Können sich zerstrittene Ex-Partner nicht einigen, muss das Familiengericht entscheiden. Nach einer gescheiterten Beziehung der Eltern hat ein Kind weiterhin das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Die Eltern sind zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Der jeweils andere Elternteil darf den Umgang nicht behindern oder verbieten.

Wechselmodell

Eine Lösung kann auch die Betreuung des Kindes im Wechselmodell sein. In dem Fall lebt das Kind abwechselnd in gleich langen Intervallen bei beiden Elternteilen. Wie lange die Intervalle genau sind, kann individuell festgelegt werden.

Kindesunterhalt

Ab dem Trennungsdatum haben gemeinsame Kinder außerdem Anspruch auf Kindesunterhalt. Die Höhe des Kindesunterhalts wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Maßgeblich für die Berechnung sind das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes.

Trennung von nicht-verheirateten Paaren

Geht die Beziehung eines nicht-verheirateten Paares in die Brüche, gelten nicht die gleichen Regelungen wie bei verheirateten Paaren. Die Ex-Partner haben in dem Fall z. B. keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Gibt es gemeinsame Kinder, so haben unverheiratete Mütter in der Regel das alleinige Sorgerecht – außer, der Vater hat eine Sorgeerklärung abgegeben. In ersterem Fall behält die Mutter nach der Trennung weiterhin das alleinige Sorgerecht.

Die Frage, was mit der gemeinsamen Wohnung passiert, gestaltet sich häufig schwierig. Haben beide Ex-Partner den Mietvertrag unterschrieben, sind auch weiterhin beide Mietzahlungen schuldig – auch, wenn einer ausgezogen ist. Um sich von dieser Verpflichtung zu lösen, muss derjenige den Mietvertrag kündigen.

Für den Hausrat gilt: Die Ex-Partner müssen sich allein einigen. Eine Hausratsverordnung gibt es für die Trennung von Unverheirateten nicht. Ist keine Einigung möglich, bleibt nur der Verkauf der Gegenstände und das Aufteilen des Erlöses.

Besitzt das Ex-Paar gemeinsam eine Immobilie, wird in der Regel davon ausgegangen, dass diese beiden zu gleichen Teilen gehört. Ist das nicht der Fall, muss derjenige, der einen höheren Anspruch geltend machen möchte, das beweisen. Auch hier gilt: Ist keine Einigung in Sicht, bleibt nur die Teilungsversteigerung.

Foto(s): ©AdobeStock

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