Trennungsunterhalt: Anspruch aberkannt bei falschen Angaben zum Einkommen

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Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 22.08.2017 (Az.: 3 UF 92/17) festgestellt, dass der Unterhaltsanspruch aberkannt werden kann, wenn bewusst Einkommen geleugnet oder verschwiegen wurde, um besagten Unterhalt zugebilligt zu bekommen. Beide Verfahrensbeteiligten seien ohnehin gemäß § 138 Abs. I ZPO zu vollständigen, wahrheitsgemäßen Aussagen verpflichtet. Zudem werde das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben aus § 242 geprägt.

Ehemann über Minijob belogen: Ehefrau bekommt vom Gericht Unterhalt aberkannt

Im vorliegenden Fall trennte sich ein Ehepaar mit drei Kindern voneinander, die Ehefrau verblieb mit den Kindern im ehelichen Haus. Zwei der Kinder sorgten bereits selbst für ihren eigenen Lebensunterhalt. Von der Ehefrau wurde zunächst behauptet, kein eigenes Einkommen zur Verfügung zu haben. Der Ehemann bestritt dies, woraufhin die Ehefrau einräumte, tatsächlich ein Einkommen von monatlich 450 Euro zu beziehen. Dass sie dies nicht aus Nachlässigkeit verschwiegen hatte, wurde insbesondere dadurch deutlich, dass die Ehefrau angab, momentan vor allem von Geld zu leben, welches sie sich von ihrer Familie geliehen habe. Dies ließe auf ein Bestreben der Ehefrau schließen, das zusätzliche Einkommen zugunsten ihres Trennungsunterhaltsanspruchs zu verschleiern.

Unbilligkeit eines Unterhaltsanspruchs im Falle eines schweren Vergehens gegen den Verpflichteten

Die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs, jedenfalls über einen gewissen Zeitraum, ist grundsätzlich möglich. Der hier anwendbare § 1579 Nr.3 ermöglicht eine solche Verwirkung etwa im Falle eines Verbrechens oder schweren Vergehens gegen den Verpflichteten, hier den Ehemann. Dieses Fehlverhalten sieht das OLG im vorliegenden Fall in einem versuchten oder vollendeten Verfahrensbetrug der Ehefrau, indem sie die Unwahrheit über ihre Finanzen behauptete. „Bewusstes Verschweigen oder gar bewusstes Ableugnen von Einkünften mit dem Ziel der Erlangung unrechtmäßigen Unterhalts kann … die Sanktion der Aberkennung jeglichen Unterhaltanspruchs auslösen“, so das OLG Oldenburg. Mit dieser Ansicht steht es nicht alleine. Besonders schwer wiege zudem auch die Angabe der gleichen unwahren Behauptungen in einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung, da die Ehefrau hier unter Eid stand.

Fazit: Aberkennung des Unterhaltsanspruchs rechtmäßig, Ehefrau geht leer aus

Das OLG gab dem Ehemann recht: Im vorliegenden Fall sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau durch ihr Fehlverhalten vollständig verwirkt, der Ehemann sei nicht zur Zahlung zu verpflichten. Anders hätte der Fall hingegen entschieden werden können, wäre das Verhältnis zwischen den Einkommen der Ehepartner nicht insoweit zu Ungunsten des Ehemannes ausgefallen: Dieser war aufgrund der Kreditzahlungen für das Haus als auch wegen des Unterhalts für das dritte Kind insoweit im Nachteil. Zusätzlich wohnte die Ehefrau mietfrei. Im Fall, dass die Ehefrau durch die Verwirkung unangemessen hart benachteiligt worden wäre, ist die allgemeine Feststellung einer Verwirkung der Unterhaltsansprüche durch ein Gericht hingegen als unwahrscheinlich anzusehen. Die Ergebnisse eines solchen Rechtsstreits sind daher von zu vielen Faktoren abhängig, um pauschale Lösungen anzubieten. Im Einzelfall empfiehlt sich daher die Konsultierung eines Anwalts


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