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Treppenlift von der Steuer absetzen

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Treppensteigen bereitet gerade Menschen im höheren Alter vermehrt Probleme. Die Lösung zum künftigen, problemlosen Erreichen der höher liegenden Räume in Haus oder Wohnung heißt dann häufig: Einbau eines Treppenlifts. Verbunden ist das Ganze aber schnell mit Kosten im vier- bis fünfstelligen Bereich. Da ist jeder froh, wenn sich diese Ausgaben teilweise senken lassen, wie etwa über eine verminderte Einkommensteuer. In der Tat kennt das Steuerrecht diese Möglichkeit. Das Schlagwort lautet außergewöhnliche Belastungen. Darunter fallen größere Aufwendungen, die die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand nicht hat. Der Ausgabenanteil, der dann eine vom Einkommen, Kinderzahl und steuerlicher Veranlagung selbst zu tragende zumutbare Belastung übersteigt, ist von den gesamten Einkünften abzuziehen und ermäßigt so die Einkommensteuer.

Ausgaben müssen unvermeidbar sein

Allerdings nur, wenn die Ausgaben zwangsläufig sind. Das heißt, die davon betroffene Person kann sie gar nicht vermeiden. Häufig ist das bei Krankheit und Behinderung der Fall, wie etwa die eines Tages gemachte Feststellung, dass Treppen ohne fremde Hilfe zu unbezwingbaren Hindernissen werden.

So war es auch bei einem älteren Ehepaar, das sich daraufhin für mehr als 18.000 Euro einen Treppenlift in sein Haus einbauen ließ. In seiner folgenden Einkommensteuer wollte es die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dazu legten die beiden ein Attest ihres Hausarztes über die starke Geheinschränkung des über 90-jährigen Ehemannes bei, welche den Einbau nötig gemacht habe. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung allerdings mit der Begründung ab, dass das Attest zu spät erfolgt sei und zudem nicht vom richtigen Arzt stamme. Mangels einer festgestellten schweren Gehbehinderung hätte die Attestierung stattdessen durch einen Amts- oder Vertrauensarzt etwa über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfolgen müssen - und das vor Einbau. Die Klage, die die Frau des inzwischen verstorbenen Mannes anschließend als dessen Erbin einreichte, landete daraufhin vor dem Finanzgericht (FG) Münster - und das sogar zweimal. Denn nach einer ersten Revision gegen die Abweisung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sie erneut zu verhandeln sei. Grund war die dem BFH zufolge ungenügende Überprüfung des FG, ob der Einbau medizinisch angezeigt war. Darunter versteht das oberste deutsche Gericht für Steuersachen jedes diagnostische und therapeutische Verfahren, dessen Anwendung im Krankheitsfall hinreichend gerechtfertigt ist. Das alleinige Abstellen auf die fehlende vorherige amtsärztliche Attestierung sei demnach nicht entscheidend für die Anerkennung. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Treppenlift zum Zeitpunkt der Anschaffung notwendig war.

Wegen Gesetzesänderung weiterhin besonderes Attest nötig

Dennoch beruft sich das FG erneut auf das Erfordernis eines vorherigen amtsärztlichen Gutachtens. Grund dafür sei eine nach dem BFH-Urteil eingetretene Gesetzesänderung und die Gesetzesbindung der Gerichte. Weil die Klägerin außerdem aufgrund der jahrelang anderslautenden höchstrichterlichen Rechtsprechung vor dem BFH-Urteil nicht auf eine andere Entscheidung habe vertrauen können, sei die neue Gesetzeslage zudem rückwirkend auf ihren Fall anwendbar. Demnach fordert die geltende Rechtslage bei allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, die für jedermann nutzbar sind, ausdrücklich und vorab ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des MDK. Unter allgemeine Gebrauchsgegenstände fielen auch Treppenlifte, da sie nicht nur im Krankheitsfall eingebaut würden. Anschaffungsgrund sei nicht immer eine Krankheit oder Behinderung. Häufig stünde nur ein Mehr an Komfort oder die Vorbeugung im Vordergrund. Bei diesen fehlt aber die Zwangsläufigkeit der Ausgaben, weshalb ihre steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung scheitert. An dieser Einschätzung änderte auch die oft in der Werbung für Treppenhilfen gebrauchte Bezeichnung als medizinisches Hilfsmittel nichts. Wegen der neuen Rechtslage habe keine gesetzliche Bindung mehr an das vorherige Revisionsurteil bestanden. Eine Klageabweisung sei deshalb zulässig gewesen. Wegen der Revision wurde jedoch zugelassen. Diese ist inzwischen unter dem Aktenzeichen VI R 61/12 beim BFH eingelegt. Sicherheitshalber sollten Steuerzahler bis zur Klärung der Rechtslage ein entsprechendes Attest einholen. Darauf verzichten kann nur, wer Ausgaben für ein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne tätigen muss. Diese dienen klar erkennbar nur dem, der sie braucht, wie etwa Hörgeräte, Rollstühle oder Spezialanfertigungen.

(FG Münster, Urteil v. 18.09.12, Az.: 11 K 3982/11, Revision eingelegt)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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