Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter führt nicht automatisch zu Entziehung der Fahrerlaubnis

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E-Scooter erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Viele nutzen sie mittlerweile, um schnell und umweltfreundlich in der Stadt von A nach B zu kommen. Für manche sind die E-Roller auch ein beliebtes Fortbewegungsmittel für den Nachhauseweg nach einer durchzechten Nacht. 

Hat man Alkohol getrunken, darf man nicht mehr Auto fahren, ein Taxi ist meist sehr kostspielig und so scheint der E-Scooter die perfekte Alternative zu sein. Doch ist er das wirklich?

Auch bei E-Scootern müssen Promillegrenzen beachtet werden

Die elektrischen Roller stellen in solchen Fällen kein geeignetes Fortbewegungsmittel dar, denn für die E-Scooter gelten dieselben Promillegrenzen wie für Kraftfahrzeuge. Das heißt, dass derjenige, der einen elektrischen Roller fährt und dabei mehr als 0,5 Promille im Blut hat, eine Ordnungswidrigkeit begeht. 

Dies hat wiederum eine Geldbuße und ein Fahrverbot zur Folge. Zusätzlich ordnet das Gericht in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis an, da in solchen Fällen meist eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen ist. 

Trunkenheitsfahrt führt nicht automatisch zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Nun hat das Amtsgericht Dortmund entschieden, dass im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit einem elektrischen Roller nicht pauschal von einer solchen Ungeeignetheit ausgegangen werden kann. Vielmehr bedarf es einer Abwägung im Einzelfall, bei der sowohl die Tatumstände als auch die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen sind. 

Entscheidend ist die Gefährdung anderer

Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Dabei hatte sich für den Betroffenen mildernd ausgewirkt, dass er seine Tat gestanden hatte und diese bereute. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass bei der Fahrt keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden, da die Fahrt mit dem Roller nachts in einer verkehrsarmen Fußgängerzone stattfand. 

Ist eine solche Trunkenheitsfahrt keine konkrete oder abstrakt drohende Gefahr für die Rechtsgüter anderer, kann nach Ansicht des Amtsgerichts nicht automatisch auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.


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