UDI-Geldanlagen: Anlegern drohen hohe Verluste! Was tun? Anwälte informieren!

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Mit inzwischen 4 Meldungen auf ihrer Homepage vom 12.06.2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin auf einen möglichen Ausfall von Forderungen hingewiesen.

Die Meldungen der BaFin vom 12.06.2019 betreffen die Gesellschaften 

-UDI-Sprint-Festzins IV GmbH & Co. KG

-UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG

-UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG sowie

-UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG

die an sogenannte Projektgesellschaften Nachrangdarlehen ausgegeben haben, wobei die Zins- und Tilgungsforderungen aus diesen Darlehen zurzeit nicht bedient werden, weil die Projektgesellschaften wirtschaftlich nicht in der Lage sind, Zinsen zu bezahlen.

Auch die Stiftung Warentest berichtet in einer aktualisierten Mitteilung vom 13.06.2019 in dem Artikel "UDI-Anlegergeld in Gefahr" von Problemen bei UDI und darüber, dass die Rückzahlung des Nachrangdarlehens Te Solar Sprint IV auszufallen droht, sowie, dass auch Biogasprojekte kriseln würden und bei vier UDI-Nachrangdarlehen (nämlich den 4 oben erwähnten) Anleger sich auf Ausfälle einstellen müssten.

UDI ist dabei ein großer, bankenunabhängiger Direktvertrieb für ökologische Geldanlagen, der laut Finanztest inzwischen rund 17.500 Anleger angeworben hat und seit 1998 runde eine halbe Milliarde Euro z. B. für über 380 Windkraftanlagen, über 40 Biogasanlagen und weitere Anlagen eingeworben hat.

Anleger müssen damit aufgrund der obigen Meldungen mit Verlusten rechnen, durch die Nachrangdarlehen sind Anleger im eventuellen Insolvenzfall auch schlecht geschützt vor Verlusten, weil hierfür keine Einlagensicherung besteht und die Anleger mit einem Nachrangdarlehen erst hinter den vorrangigen erstrangigen Forderungen anderer Gläubiger stehen.

Was können die Anleger also tun?

Anleger könnten Möglichkeiten wie eine außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages prüfen, da eine ordentliche Kündigung laut Vertrag gegenwärtig nicht möglich sein dürfte, was natürlich immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Auch können die Anleger den Widerruf des Darlehensvertrages prüfen. Hier ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die UDI-Anleger über ihre Widerrufsmöglichkeiten ausreichend informiert wurden. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so könnte auch heute noch der Widerruf erklärt werden, womit der Anleger einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Gesellschaft hätte.

Auch könnten Ansprüche gegen die Initiatoren oder Vermittler geprüft werden, z. B. auch die Gesellschaft, von der die nachrangigen Darlehen teilweise vertrieben wurden.

Ein Anlageberater oder -vermittler schuldet dabei immer eine anleger- und objektgerechte Beratung. Sollte diese nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, der Anleger also z. B. nicht über alle Chancen und Risken der Anlage aufgeklärt worden sein, so könnte dies Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anlageberater auslösen.

Dabei sollten UDI-Anleger nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB umgehend handeln, um ihre Rechte umgehend zu wahren.

Betroffene UDI-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, Dr. Späth & Partner sind seit dem Jahr 2002, und somit seit fast 17 Jahren, schwerpunktmäßig und erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht aktiv.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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