Überbrückungshilfe III Plus kann ab sofort über Rechtsanwalt beantragt werden
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Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfen für von Corona-Pandemie betroffene Unternehmen und Solo-Selbständige verlängert.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus sowie der Neustarthilfe Plus können für den Förderzeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2021 Coronahilfen zu den bisherigen Förderbedingungen in Anspruch genommen werden.
Mit dem neuen Programm der Überbrückungshilfe 3 Plus wird die Verlängerung der Überbrückungshilfe 3 als eigenständiges Programm umgesetzt. Anträge können ab dem 23.07.2021 gestellt werden.
Für die Corona-Überbrückungshilfe 3 Plus, die inhaltlich weitestgehend deckungsgleich ist mit der Überbrückungshilfe 3, gelten die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQ vom 22.07.2021.
Wie bei der Überbrückungshilfe 3 gilt auch bei der Überbrückungshilfe 3 Plus:
Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Rechtsformen und aller Branchen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in den Monaten Juli, August und/oder September 2021. Als Referenzumsatz gilt - wie bei der Überbrückungshilfe 3 - der entsprechende Umsatz in den Monaten Juli, August und September 2019.
Auch die Überbrückungshilfe 3 Plus wird durch einen sog. "prüfenden Dritten" (also z. B. einem Rechtsanwalt) über das Coronaportal des Bundes unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt.
Die maximale monatliche Förderung beträgt nunmehr sowohl in der Überbrückungshilfe 3 als auch in der Überbrückungshilfe 3 Plus 10 Mio. Euro.
Der Antrag auf Überbrückungshilfe 3 Plus kann bis zum 31.Oktober 2021 gestellt werden.
Neu im Programm der Überbrückungshilfe 3 Plus ist, dass Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für Maßnahmen im Rahmen von Insolvenz abwendenden Restrukturierungen von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt werden können.
Neu ist auch eine weitere Personalkostenhilfe. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zu bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe (sog. „Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den entsprechenden ansteigenden Personalkosten. Diese Restart-Prämie ist gestaffelt und beträgt in den Fördermonaten Juli und August 60 % bzw. 40 % der Differenz der tatsächlichen Personalkosten in dem Fördermonat Juli bzw. August 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021.
Auch im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus können u.a. :
- Mieten,
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite,
- handelsrechtliche Abschreibungen,
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Versicherungen oder Lizenzgebühren weiterhin auch
- bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro € im Monat,
- Marketing- und Werbekosten,
- Ausgaben für Hygienemaßnahmen
- Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 10.000 Euro im Förderzeitraum Juli-September 2021
als förderfähige betriebliche Fixkosten geltend gemacht werden.
Auch die Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe 3 Plus anfallen, können als Fixkosten angesetzt werden, die wie die anderen Fixkosten auch erstattet werden.
Lassen Sie sich von den Spezialisten der Kanzlei Grigat & Krüger über die Coronahilfe Überbrückungshilfe 3 Plus als auch die Neustarthilfe Plus beraten.
Selbstverständlich werden Anträge von uns umgehend für Ihr Unternehmen gestellt.
Besuchen Sie uns unter www.rechtshilfe-covid19.de und nutzen Sie gerne das dort eingestellte Kontaktformular zur Kontaktaufnahme oder rufen Sie uns gerne an.
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