Überhöhtes Gutachterhonorar beim Verkehrsunfall

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Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 01.07.2017 (VII ZR 95/16, NJW 2017, 2403) ausführt, muss ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet.

Nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB besteht bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses eine Aufklärungspflicht einer Vertragspartei hinsichtlich derjenigen Umstände, die erkennbar für die Willensbildung der anderen Vertragspartei von ausschlaggebender Bedeutung sind, deren Mitteilung zumutbar ist und nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen und der Umfang der Aufklärungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person der anderen Vertragspartei und deren erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder -unerfahrenheit. Allerdings ist eine Vertragspartei nicht gehalten, der anderen Vertragspartei das Vertragsrisiko abzunehmen. Grundsätzlich muss in der Marktwirtschaft derjenige, der den Abschluss eines Vertrags beabsichtigt, selbst prüfen und entscheiden, ob dieser für ihn vorteilhaft ist oder nicht. Das bedeutet, dass die Interessen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Informationsbedürfnisses einerseits und der Zumutbarkeit andererseits abzuwägen sind (vgl. BGHZ 168, 168 Rn. 15, 28).

Ein Gutachter, der nach Verkehrsunfällen Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer erstellt, weiß, dass ein deutlich über dem Ortsüblichen liegendes Honorar zu einem Nachteil führen kann, und er weiß auch, dass dem Geschädigten dies in der Regel nicht bekannt ist.

Damit besteht zwischen den Vertragspartnern ein Informationsgefälle, so der Bundesgerichtshof.

Es ist davon auszugehen, dass der Geschädigte bei Aufklärung nur ein Schadensgutachten zu einem ortsüblichen Honorar eingeholt hätte. Der Schaden besteht daher in der Differenz zwischen dem ortsüblichen und dem vereinbarten höheren Honorar.

Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Verhalten gestanden hätte.

Folglich kommt es darauf an, wie er sich bei erteilter Aufklärung verhalten hätte, wobei zugunsten des Geschädigten die Vermutung „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens streitet.

Zur Geltendmachung seiner Ansprüche ist dem Betroffenen zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


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