Übermitteln der Daten von Privatverkäufern an Finanzbehörden: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

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Privatpersonen können online sehr einfach Gebrauchtes verkaufen und die Artikel einer großen Zielgruppe anbieten. Dies soll nun transparenter werden. Dafür sorgt seit Jahresbeginn 2023 ein neues EU-Steuergesetz – das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). 
Dadurch müssen entsprechende Betreiber die Verkaufsdaten ihrer Nutzer an die Finanzbehörden melden.

Ich zeige Ihnen, welche Auswirkungen das PStTG für Privatverkäufer hat.

Neues Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) 2023 – die wichtigsten Fakten:

  • Gilt seit Jahresbeginn 2023
  • Betreiber müssen private Veräußerungs- oder Dienstleistungsgeschäfte an Bundeszentrale für Steuern melden
  • Privatverkäufer sollten alle Verkäufe ab 2023 dokumentieren


Online-Verkäufe und das Finanzamt

2015 habe ich mich schon einmal dem Thema gewidmet: Hier ging es in erster Linie um die Frage nach der Einstufung als gewerblicher Händler bzw. darum, wann das Handeln überhaupt steuerpflichtig ist.

Darin habe ich auch darauf hingewiesen, dass das Finanzamt bereits seit Mitte 2013 Nutzerdaten von den Verkäufern einfordern kann. Möglich wurde das durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.05.2013 (vgl. Aktenzeichen II R 15/12). Denn die einfache Anmeldung und der Verkauf für Jedermann erleichtert natürlich auch die Möglichkeiten zur Steuerverkürzung.

Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) geht jedoch noch einen Schritt weiter.


Was beinhaltet das neue EU-Steuergesetz 2023?

Seit 1. Januar 2023 müssen durch das PStTG auch private Verkäufe an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Das neue EU-Steuergesetz betrifft generell alle Betreiber, bei denen Privatpersonen Waren gegen ein Entgelt anbieten.

Meldepflichtig sind laut Angabe des Deutschen Bundestags sowohl Anbieter aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Geplant ist in diesem Zusammenhang auch ein automatischer Informationsaustausch der Finanzbehörden in den EU-Ländern.


Was melden die Betreiber ans Finanzamt?

Das neue Steuergesetz von 2023 macht Ausnahmen zur Meldung bzgl. der Anzahl der verkauften Artikel sowie des Gesamtverkaufswerts:

Privatverkäufer müssen Ihre Verkäufe erst melden, wenn sie mehr als 30 Artikel pro Jahr verkaufen oder der Verkaufswert insgesamt 2.000 Euro übersteigt.

Die Betreiber sind dazu verpflichtet, ihre Privatverkäufer anhand dieser Rahmenbedingungen zu prüfen und der Finanzbehörde folgende Informationen zu übermitteln:

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Steueridentifikationsnummer
  • Postanschrift
  • Bankverbindung
  • Verkaufserlös und Gebühren


Darauf müssen Sie jetzt als Privatverkäufer achten!

Durch das neue Steuergesetz 2023 für Plattformen sollten Sie als privater Online-Händler ab Jahresbeginn über Ihre Verkäufe Buch führen, sofern Sie hier regelmäßig verkaufen.

Relevant sind folgende Daten:

  • Verkaufsdatum
  • Kosten für den Verkauf (Gebühren, die an die Betreiber abgeführt werden)
  • Gewinn oder Verlust

Dass das Finanzamt die Daten von “Kleinverkäufern” mit deren Steuererklärung abgleicht, ist aber eher unwahrscheinlich. Die Finanzbehörden werden höchstwahrscheinlich die Vielverkäufer in den Fokus nehmen und genau prüfen, welche Artikel in welchem Umfang verkauft werden.

Wenn Sie sich also zu den Viel-Verkäufern zählen, sollten Sie Ihre Verkäufe auf jeden Fall in der Steuererklärung für 2023 angeben. Sonst könnte das Finanzamt davon ausgehen, dass ein unangemeldetes Gewerbe vorliegt.

Kleinverkäufer oder Vielverkäufer – die Grenzen sind oft fließend. Lassen Sie sich dazu von meiner Steuerkanzlei beraten.


Wie kommen Betreiber an meine persönlichen Daten?

Die Anbieter werden auf die Nutzer zugehen, um die für die Meldung an die Behörden notwendigen Daten zu erheben. Weigert sich der Nutzer, seine Daten herauszugeben, eröffnet das neue Gesetz zwei Möglichkeiten:

Entweder wird der Nutzer vom Betreiber gesperrt oder aber die an den Verkäufer geleisteten Zahlungen werden von dem Betreiber einbehalten.


Gewinne beim Privatverkauf

Viele Privatverkäufer verkaufen nicht mehr benötigte Dinge online, einfach weil diese Dinge zu schade für den Müll sind und evtl. noch von anderen genutzt werden können. Immerhin fördert das den nachhaltigen Umgang mit Konsumgütern. Und nebenbei gibt’s noch ein kleines Zubrot.

Handelt es sich wirklich um getragene Kleidung, bereits genutzte Möbel, benutztes Spielzeug usw. müssen Sie sich als Privatperson eigentlich gar keine Gedanken um Steuern machen. Denn letztlich erzielen Sie ja mit dem Verkauf keinen Gewinn, da der Erlös in der Regel unter dem Preis liegt, den Sie für den Neukauf dieser Artikel gezahlt haben.

Es wird also keine Nachzahlung von Steuern erforderlich, wenn erkennbar ist, dass es sich um viele unterschiedliche gebrauchte/ausgemistete Gebrauchsgegenstände handelt.

Problematisch kann es allerdings bei Objekten werden, die nicht unter den täglichen Gebrauch fallen. Dazu gehören z.B.:

  • Schmuck
  • Uhren
  • Antiquitäten
  • Edelmetalle

Hier erzielen Sie unter Umständen durch einen Wertzuwachs Gewinne und müssen ggf. Einkommensteuer dafür zahlen.


Wann muss man die Online-Verkäufe in der Steuererklärung angeben?

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ändert nichts an der Steuerpflicht für private Veräußerungsgeschäfte. Für sie gilt wie bisher die Freigrenze von 600 Euro

Wenn Sie also in einem Jahr mehr als 600 Euro Gewinn erzielen, müssen Sie den gesamten Betrag versteuern. Liegen die Gewinne unter 600 Euro, bleiben sie steuerfrei.

Allerdings geht es hier nur um Objekte, die Sie binnen eines Jahres nach dem Kauf wieder verkaufen. Zugleich gilt die Freigrenze auch dann nicht, wenn die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten ist.

Sind Sie Privatverkäufer und unsicher, ob das neue Steuergesetz Ihre Verkäufe betrifft? Kontaktieren Sie mich gerne.

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Unterstützung?

Bei Fragen zu diesem Thema melden Sie sich bitte gerne bei mir. 

Ihr Dr. Christopher Arendt

✆  089 / 54 714 3
c.arendt@acconsis.de

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