Übernahme der Warmwasserkosten nach dem SGB II (ALG II / Hartz IV)
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Mit der Änderung im Sozialgesetzbuch II (SGB II) sind nunmehr seit dem 01.01.2011 auch die zur Erzeugung von Warmwasser entstehenden Kosten als Bestandteil des Bedarfes für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II vom Job Center zu erbringen. Auch hier gilt, dass die Kostenübernahme nur erfolgt, soweit sie angemessen ist. Für Haushalte mit einer zentralen Warmwasserversorgung bedeutet dies, dass die vom Vermieter verlangten Abschläge nicht mehr um Pauschalen oder Abrechnungsbeträge für Warmwasser in einer Heizkostenabrechnung verringert werden dürfen. Die Kürzung der Leistungen durch Abzug einer „Warmwasserpauschale" ist daher rechtswidrig. Sofern das Job Center auch weiterhin einen solche Pauschale bei der Berechnung in Abzug bringt, sollte gegen die Kürzung zwingend Widerspruch erhoben werden.
Bei einer dezentralen Warmwasserversorgung mit Strom oder Gas (Boiler, Durchlauferhitzer, Gasetagenheizung) sieht der Gesetzgeber nunmehr in § 21 Abs. 7 SGB II die Bewilligung eines sog. Mehrbedarfes vor.
Der Mehrbedarf wird durch eine Pauschale gewährt. Die Höhe der Pauschale wird durch einen Prozentsatz des für den Leistungsempfänger jeweils geltenden Regelbedarfes festgelegt. Bei Nachweis über höhere Kosten können diese ggf. übernommen werden. In § 27 Abs. 7 SGB II werden folgende Prozentsätze und Mehrbedarfe ausgewiesen ist.
Danach berechnen sich folgende Werte:
Regelbedarf in € | Mehrbedarf in % des Regelbedarfes | Betrag Mehrbedarf in € |
364 | 2,3 % | 8,37 |
328 | 2,3 % | 7,54 |
291 | 2,3 % | 6,70 |
287 | 1,4 % | 4,02 |
251 | 1,2 % | 3,01 |
215 | 0,8 % | 1,72 |
Die Kostenübernahme sollte beim Job Center beantragt werden. Für den Zeitraum Januar bis März 2011 haben leistungsberechtigte Anspruch auf Nachzahlung hinsichtlich der bereits erfolgten Abzüge von den Heizkostenabschläge bei dezentraler Warmwasserversorgung bzw. der Zahlung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 7 SGB II bei dezentraler Warmwasserversorgung.
Rechtsanwalt A.L. Burke
Fachanwalt für Sozialrecht
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