Umkleide- und Wegezeiten als Arbeitszeit?

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An- und Auskleiden vorgegebener spezieller und gestellter Kleidung zählt meist zur Arbeitszeit

Wenn der Arbeitgeber vorschreibt, dass bestimmte von ihm gestellte Kleidung, zwingend im Betrieb an- und abgelegt werden muss, zählen die Zeiten für das Umkleiden und die damit verbundenen Wegzeiten mit zu der zu vergütenden Arbeitszeit.

Das Bundesarbeitsgericht legte in dem Urteil vom 29.10.2016 zum Az. 5 AZR 168/16 fest, dass der daraus resultierende zeitliche Umfang vom Gericht gemäß § 287 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO trotz der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers geschätzt werden kann. 

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber auf Vergütung in Höhe von 6.219,57 € brutto für die iüber drei Jahre entstandenen Arbeitszeiten, die auf innerbetriebliche Wege- und Umkleidezeiten entfallen sind. Laut Arbeitsvertrag war der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Arbeit mit „sauberer und vollständiger“ vom Arbeitgeber gestellte Dienstkleidung durchzuführen. Diese durfte, um Hygienevorschriften einzuhalten, jedoch erst im Betrieb an- und abgelegt werden. Dem Arbeitnehmer wurde ein Vergütungsanspruch in Höhe von 4.665,42 € brutto nebst Prozesszinsen für arbeitstäglich 27 Minuten Umkleide- und Wegezeiten zugesprochen. Das Gericht war der Ansicht, dass der Arbeitnehmer ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hat, sodass vom Gericht eine Schätzung des Mindestumfangs der benötigen Umkleide- und Wegezeiten möglich war.

Dem Arbeitgeber hätte hier eine arbeitsvertragliche ausschlussfrist Leiden erspart.

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Ansprechpartner im Arbeitsrecht: Rechtsanwältin Sandra Martensen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze


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