Umsatzschätzung bei der Betriebsprüfung - Was Gastronomen wissen müssen

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Ob in der traditionsreichen Bäckerei nebenan oder bei der angesagten Dönerbude im Stadtzentrum - bargeldintensive Betriebe, etwa aus der Gastronomiebranche, sind häufig von Betriebsprüfungen betroffen. 

Sind die relevanten Einzelkassendaten unvollständig, kommt es nahezu garantiert zu Umsatzschätzungen durch das Finanzamt. Eine sorgfältige finanzbuchhalterische Kassenführung durch die Gastronomen ist daher unabdingbar!

Hier erfahren Gastronomen wertvolle Tipps, wie Sie für den Fall einer Betriebsprüfung präventiv vorsorgen und wie Sie reagieren sollten, wenn der Betriebsprüfer vor Ihrer Tür steht. 


DNK Rechtsanwälte - Ihr Partner bei Fragen zur Betriebsprüfung


Die spezialisierte Münchener Steuerrechtskanzlei DNK Rechtsanwälte ist Ihr Partner bei Fragen rund um die Betriebsprüfung.

Mit unserem Team hochqualifizierter Beraterinnen und Berater bieten wir unseren Mandanten maßgeschneiderte Lösungen in steuerrechtlichen Fragen.

Wir beraten Sie umfassend in Fragen der Betriebsprüfung - sowohl präventiv als auch reaktiv

Verlassen Sie sich auf unsere Expertise aufgrund jahrelanger Beratung in der Branche. Wir bewahren Sie bestmöglich vor einer Gefährdung Ihres Betriebs. 


Wann darf das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung Umsätze schätzen?

Grundsätzlich ist das Finanzamt befugt, Umsätze im Rahmen einer Betriebsprüfung zu schätzen, wenn Ihre Buchführung fehlerhaft und eine einfache Nachprüfung daher unmöglich ist. In Betracht kommt eine ganze Reihe an Buchführungsmängeln.

Unsere Praxiserfahrung zeigt jedoch: Umsatzschätzungen in der Gastronomiebranche erfolgen meistens dann, wenn die elektronischen Einzelkassendaten nicht lückenlos vorhanden sind. 

Wer als Gastronom eine elektronische Kasse nutzt, muss sämtliche Geschäftsvorfälle im Kassensystem lückenlos erfassen und die Daten im Rahmen einer Betriebsprüfung auch vorlegen können. 

Ist das nicht der Fall, begründet allein schon dieser Umstand eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts. 

Warum ggfs. einzelne Kassendaten fehlen, ist ebenso wie die Frage, ob Sie als Gastronom dies zu verschulden haben, völlig irrelevant. 


Unsere Empfehlung

Augen auf beim Kassenkauf! Gastronomen sind gut damit beraten, ein geeignetes Kassensystem sorgfältig auszuwählen. Moderne Systeme sind in der Lage, die erfassten Daten beispielsweise automatisch in einer Cloud zu speichern. 

Seien Sie ferner sorgsam mit Ihrer Finanzbuchhaltung, insbesondere mit Ihren Kassendaten. Fertigen Sie regelmäßig Back-Ups Ihrer Daten an.

Sind Ihre Einzelkassendaten unvollständig, sollten Sie schnellstmöglich Ihren Kassenhersteller oder -händler aufsuchen und sicherstellen, dass die Daten zukünftig lückenlos und zuverlässig aufgezeichnet werden. 


Wie und in welcher Höhe darf das Finanzamt Umsätze hinzuschätzen?

Ist Ihre Finanzbuchhaltung nicht korrekt, ist das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, Ihre Umsätze zu schätzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Bestrafung, sondern schlichtweg um eine herkömmliche Steuerfestsetzung.

Die Schätzungsbefugnis muss allerdings anhand anerkannter Methoden ausgeübt werden. In der Gastronomiebranche hat sich die sog. 30/70-Methode etabliert. Dieser Methode liegt die Annahme zu Grunde, dass sich der Umsatz eines Betriebs auf etwa 30% in Form von Getränken und 70% in Form von Speisen aufteilt. 

Dabei wird der Getränkeumsatz kalkuliert und anhand des Verhältnisses zwischen Getränke- und Speiseumsatz auf den Gesamtumsatz geschlossen. Dieses Verhältnis ergibt sich aus den Kassendaten. 


Wie können sich Betroffene gegen eine Umsatzschätzung wehren?

Möchten sich betroffene Gastronomen gegen eine Umsatzschätzung verteidigen, ist die Hinzuziehung von Fachanwälten für Steuerrecht unumgänglich. Hier kommt es auf fachliches Know-How und kleine Details an!

Wir unterstützen Sie dabei, eine eigene Kalkulation anhand diverser Parameter aus Ihrem Gastronomiebetrieb zu erstellen und diese dem Finanzamt vorzulegen. Hierfür setzen wir uns intensiv mit Ihrem Betrieb auseinander. Oftmals gelingt uns dadurch die Erzielung eines niedrigeren Schätzungsbetrags.


Ihr persönlicher Ansprechpartner


Zögern Sie nicht, mich bei Fragen zur Betriebsprüfung zu kontaktieren!


Malte Norstedt, LL. M. Eur.

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Experte auf dem Gebiet der Betriebsprüfung
  • Partner der Kanzlei DNK Rechtsanwälte
  • Autor
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