Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH
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Die Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH bietet sich bei administrativen Vereinfachungen oder aus steuerlichen Gründen an. Zu den vorherrschenden Umwandlungsmethoden zählt die Einbringung durch erweiterte Anwachsung, welche in der Regel die schnellste und kostengünstigste Variante darstellt. Dabei treten die Kommanditisten ihre Anteile an die GmbH ab, was zu einem Übergehen des Gesellschaftsvermögens auf die GmbH ohne Liquidation führt. Dies kann verbunden mit einer Kapitalerhöhung bei der GmbH unter bestimmten Umständen steuerneutral erfolgen. Ein Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz ist hingegen empfehlenswert, wenn Grundstücke involviert sind, da keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Jedoch bleibt die Komplementär-GmbH ohne Funktion zurück und das Verfahren erzeugt einen höheren Aufwand.
1. Die Idee zur Umwandlung
Die GmbH & Co. KG ist besonders in der mittelständischen Wirtschaft eine beliebte Rechtsform. Da die GmbH & Co. KG aus zwei Gesellschaften besteht, nämlich der unternehmenstragenden KG sowie der Komplementär-GmbH, ist der administrative und buchhalterische Aufwand größer als bei Verwendung einer einheitlichen GmbH, sodass Vereinfachungsgründe für die Umwandlung sprechen können.
Daneben können steuerliche Motive, z.B. hinsichtlich der Einbehaltung von Gewinnen, relevant sein.
2. Verschiedene Methoden zur Umwandlung
Es gibt verschiedene Methoden, um eine GmbH & Co. KG in eine GmbH umzuwandeln, wobei in der Praxis zwei Methoden vorherrschen:
- die Einbringung durch erweiterte Anwachsung dürfte häufig die schnellste und kostengünstigste Umwandlungsmethode darstellen (dazu unter 3.); und
- ein Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz kommt vor allem dann in Betracht, wenn die GmbH & Co. KG Grundstücke besitzt (dazu unter 4.).
3. Einbringung durch erweiterte Anwachsung
a. Grundprinzip
Beim Anwachsungsmodell treten die Kommanditisten ihre KG-Anteile an die GmbH ab, sodass die GmbH einzige Gesellschafterin der KG wird und das Gesellschaftsvermögen der KG somit der GmbH anwächst. Das Anwachsungsmodell beruht auf dem Grundsatz, dass es keine KG mit nur einem Gesellschafter gibt und das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation dem einzig verbleibendem Gesellschafter (d.h. der GmbH) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anwächst (vgl. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB mit §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB).
Die Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge hat den Vorteil, dass das gesamte Gesellschaftsvermögen ohne weitere Übertragungsakte automatisch auf die GmbH übergeht. Insbesondere bedarf es für die Übertragung von Verträgen und Verbindlichkeiten nicht der Zustimmung von Vertragspartnern bzw. Gläubigern.
Grundstücke werden ohne Auflassung übertragen, jedoch ist das Grundbuch zu berichtigen und in der Regel fällt Grunderwerbsteuer an.
b. Steuern
Damit die Einbringung ertragsteuerlich neutral ist, muss die Einbringung der KG-Anteile gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der GmbH erfolgen (vgl. § 20 UmwStG).
Hierzu wird bei der GmbH eine notariell zu beurkundende Kapitalerhöhung durchgeführt, wobei die ihre KG-Anteile einbringenden Gesellschafter die neuen Geschäftsanteile übernehmen (hierin besteht der Unterschied zur "einfachen Anwachsung", bei der eine ertragsteuerneutrale Einbringung nicht gewährleistet werden kann).
Aus Vorsichtsgründen empfiehlt es sich, das Vorgehen zunächst mit der Finanzverwaltung im Rahmen einer verbindlichen Auskunft abzustimmen.
c. Kosten
Die Kapitalerhöhung, Übernahmeerklärungen und Abtretungsvereinbarungen können in einer einheitlichen notariellen Urkunde zusammengefasst werden. Um Kosten zu sparen, können die Maßnahmen jedoch auch einzeln vorgenommen werden, da die Übernahmeerklärungen lediglich notariell beglaubigt werden müssen und die Abtretungsvereinbarungen privatschriftlich erfolgen können.
d. Betriebsübergang
Hinsichtlich eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB hat das BAG entschieden (Urteil vom 21. 2. 2008 – 8 AZR 157/07): Erlischt der bisherige Betriebsinhaber (also die KG) und tritt der neue Arbeitgeber (also die GmbH) durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann.
4. Formwechsel
a. Grundprinzip
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) eröffnet Gesellschaften die Möglichkeit eines identitätswahrenden Rechtsformwechsels. Sprichwörtlich wird hierbei nur das Rechtskleid der Gesellschaft gewechselt. Die Vermögensgegenstände der Gesellschaft müssen nicht gesondert übertragen werden.
Vorteilhaft ist, dass ein Formwechsel keine Grunderwerbsteuer auslöst. Nachteilig ist, dass das Verfahren nach dem UmwG einen relativen hohen Aufwand verursacht und infolge der Umwandlung der KG in eine GmbH die Komplementär-GmbH ohne Funktion übrig bleibt.
b. Verfahren
Die Gesellschafter der GmbH & Co. KG haben einen notariell zu beurkundenden Umwandlungsbeschluss zu fassen, der bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen muss (vgl. § 194 Abs. 1 UmwG). Der Beschluss bedarf grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung vor, so muss die Mehrheit mindestens 75% der abgegebenen Stimmen betragen. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung dem Betriebsrat zuzuleiten.
Ein Abfindungsangebot, das grundsätzlich der Umwandlung widersprechenden Gesellschaftern anzubieten ist, ist dann entbehrlich, wenn der Umwandlungsbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch sämtliche Gesellschafter bedarf. Ein Abfindungsangebot ist auch dann nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter hierauf in notariell beurkundeter Form verzichten.
Der grundsätzlich zu erstattende Umwandlungsbericht ist dann nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind. Im Übrigen ist die Erstattung eines Umwandlungsberichts entbehrlich, wenn sämtliche Gesellschafter hierauf in notariell beurkundeter Form verzichten.
Da der Formwechsel eine Sachgründung darstellt, sind die Vorschriften des GmbH-Gesetzes über Sachgründungen einzuhalten, so ist z.B. ein Sachgründungsbericht zu erstellen.
Der Formwechsel ist beim Handelsregister anzumelden. Der Formwechsel wird sodann mit Eintragung im Handelsregister wirksam.
Ein Betriebsübergang gem. § 613a BGB findet nicht statt.
5. Fazit
In der Regel stellt die erweiterte Anwachsung den effektivsten Weg dar, um eine GmbH & Co. KG in eine GmbH umzuwandeln. Soweit die GmbH & Co. KG Grundstücke besitzt, kann der Formwechsel eine kostengünstigere Alternative darstellen.
Mehr Informationen finden Sie bitte auf unserer Website: https://freudenberg-law.com/
Ich berate Sie gerne, wenn Sie Ihre GmbH & Co. KG in eine GmbH umwandeln möchten.
Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.
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