Unbegründeter Insolvenzantrag: Strafbarkeit?
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[image]Wird ein Insolvenzantrag gestellt, obwohl der Schuldner gar nicht zahlungsunfähig ist, macht sich der Antragsteller wegen falscher Verdächtigung strafbar. Bezahlt der Schuldner seine Rechnung nicht, versucht sein Vertragspartner natürlich auf anderem Wege, irgendwie an sein Geld zu kommen. Zeichnet sich ab, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, kann der Rechnungsteller bei Gericht Insolvenzantrag stellen. Der Insolvenzantrag kann aber den Ruin des Schuldners bedeuten, wenn er in Wahrheit gar nicht zahlungsunfähig ist, wegen des Insolvenzverfahrens aber niemand mehr mit ihm Geschäfte machen will.
Gläubiger lügt Insolvenzgericht an
Ein Gläubiger stellte über das Vermögen eines Unternehmens einen Insolvenzantrag, weil ihm ein Darlehen von ca. zwei Millionen Euro nicht zurückgezahlt worden sei. Tatsächlich waren aber bereits über 1,3 Millionen Euro beglichen worden, der Rest der Forderung war noch nicht fällig, was der Gläubiger auch wusste. Nachdem seine Lüge aufgeflogen war, musste er sich vor Gericht wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 II StGB (Strafgesetzbuch) verantworten.
Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz bejahte eine Strafbarkeit des Gläubigers nach § 164 II StGB. Schließlich hat er gegenüber einer Behörde - nämlich dem Insolvenzgericht - die falsche Behauptung abgegeben, sein Vertragspartner und Schuldner sei zahlungsunfähig, obwohl er genau wusste, dass das nicht stimmt. Abgesehen davon, dass das Insolvenzgericht dem Betroffenen beispielsweise gemäß § 21 II Nr. 2 InsO (Insolvenzordnung) verbieten kann, über sein Vermögen zu verfügen, kann die Einleitung des Insolvenzverfahrens für das Unternehmen auch anderweitig desaströse finanzielle Auswirkungen haben. Denn wegen des Insolvenzverfahrens nimmt seine Kreditwürdigkeit erheblich ab, sodass potenzielle Vertragspartner wie etwa Banken womöglich keine Geschäfte mehr mit dem Unternehmen machen wollen.
(OLG Koblenz, Urteil v. 15.10.2012, Az.: 2 Ss 68/12)
(VOI)
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