Unberechtigte Kündigung? Keine Sperrzeit
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[image]Hat der Arbeitgeber unberechtigt eine Kündigung ausgesprochen, tritt keine Sperrzeit ein, sodass der Arbeitnehmer sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat. Hat der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen und somit dafür gesorgt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, darf das Arbeitsamt - bevor es Arbeitslosengeld I zahlt - eine Sperrzeit anordnen. Das gilt aber nicht bei einer unberechtigten Kündigung.
Arbeitnehmer erkrankt an Malaria
Im konkreten Fall erkrankte ein Mann während seines genehmigten Urlaubs an Malaria. Er musste in einem Krankenhaus behandelt werden und konnte erst eine Woche nach dem vereinbarten Urlaubsende wieder nach Deutschland reisen. Im Briefkasten fand er eine fristlose Kündigung seines Arbeitgebers. Er hatte das Arbeitsverhältnis mit Bedauern beendet, weil der Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen war und ihn über eine eventuelle Krankheit nicht informiert hatte. Der Arbeitnehmer behauptete jedoch, seinen Chef telefonisch von der Erkrankung benachrichtigt zu haben. Das Arbeitsamt ordnete wegen der Kündigung eine Sperrzeit vor Auszahlung des Arbeitslosengelds I an, die der Angestellte aber nicht akzeptieren wollte und vor Gericht zog.
Es tritt keine Sperrzeit ein
Das Sozialgericht (SG) Mannheim gab dem Arbeitnehmer Recht. Zwar könne der Arbeitgeber kündigen, wenn der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoße. Beruht die Kündigung folglich auf dem Verhalten des Angestellten, der die Arbeitslosigkeit durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt habe, könne eine Sperrzeit nach § 144 I 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB III (Sozialgesetzbuch III) angeordnet werden.
Auch eine unterlassene Krankmeldung stelle eine vertragliche Nebenpflicht dar, vgl. § 5 I 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Immerhin habe der Angestellte nicht beweisen können, dass er seinen Arbeitgeber unverzüglich von der Erkrankung unterrichtet habe. Der Verstoß einer Nebenpflicht rechtfertige aber nur in Ausnahmefällen eine außerordentliche Kündigung, die vorliegend aber nicht ersichtlich waren. Damit sei die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar; schließlich habe der Arbeitgeber selbst die Kündigung bedauert.
(SG Mannheim, Urteil v. 12.12.2011, Az.: S 10 AL 3314/11)
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