Unbezahlte Freistellung ungeimpfter Arbeitnehmer in Altenheim durch Arbeitgeber zulässig

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Unbezahlte Freistellung ungeimpfter Arbeitnehmer in Altenheim durch Arbeitgeber zulässig

Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht und Beschäftigungsverbot in der Gesundheitsbranche:

Gem. § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Mitarbeiter von Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen, Altenheimen und Pflegeheimen ab 15. März 2022 einen Corona-Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen (sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht). Ab dem 16. März neu eingestellte Mitarbeiter ohne einen solchen Nachweis dürfen nicht mehr beschäftigt werden (sog. Beschäftigungsverbot).

Klage ungeimpfter Arbeitnehmer vor Arbeitsgericht Gießen (Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22) gegen Freistellung erfolglos:

Ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft in einem Altersheim hatten geklagt und wollten mit einer einstweiligen Verfügung die Beschäftigung gemäß dem bestehenden Arbeitsvertrag erreichen. Beiden Mitarbeitern war nicht gekündigt worden, sie wurden aber vom Arbeitgeber ab dem 16.03.2022 unbezahlt von der Arbeit freigestellt, da sie weder geimpft noch genesen waren.

Ermessen Arbeitgeber bei Weisung trotz Beschäftigungsverbot nur bei Neueinstellungen:

Zwar gilt das Beschäftigungsverbot im Infektionsschutzgesetz unmittelbar nur für neu eingestellte Arbeitnehmer, Arbeitgeber dürften aber auch länger beschäftigte Mitarbeiter aufgrund des ihnen zustehenden Ermessens im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Bewohnern von Altenheimen freistellen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse der Bewohner an deren Gesundheitsschutz das Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen rund um ein Arbeitsverhältnis bzw. einen Arbeitsvertrag haben – egal ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und unabhängig davon, ob es um Corona-Regelungen, eine Kündigung, eine Abmahnung, ein Zeugnis, Gehalt, Urlaub oder Überstunden geht –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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