Unbezahlte Überstunden?

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Der Kläger war als Lagerleiter mit einer Monatsvergütung von brutto € 1.800,00 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei „betrieblichem Erfordernis" sollte der Kläger ohne zusätzliche Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Ein auf den Vertrag anzuwenden Tarifvertrag bestand nicht. Der Kläger verlangte Vergütung für die in den letzten drei Jahren des Arbeitsverhältnisses angeordneten Überstunden. Das BAG (Urteil vom 22.02.2012) hat die vertragliche Regelung als unwirksam angesehen, weil sie nicht klar und verständlich sei. Der Arbeitnehmer müsse nämlich bei Abschluss des Vertrages wissen, was auf ihn zukomme, welche Arbeitsleistung er also für die regelmäßige Vergütung zu erbringen habe. Ist aber die vertragliche Regelung unwirksam, so gilt die gesetzliche Vorschrift. Nach § 612 BGB wird eine Vergütung geschuldet, wenn die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist.

Beiden Parteien wäre gedient gewesen, wenn im Vertrag eine angemessene Anzahl von Überstunden genannt worden wäre, die durch die Vergütung abgedeckt sein soll.

Besteht Streit über geleistete Überstunden, so trifft den Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass die zusätzliche Arbeit angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde. Auch muss er die jeweiligen Arbeitszeiten darlegen und beweisen.

Frank Langer
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Heinz Rechtsanwälte Heidelberg

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