Unfall durch falsch gesetzten Blinker – Haftungsverteilung

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Wer blinkend geradeaus weiterfährt, riskiert einen Verkehrsunfall.

So lag es auch dem Amtsgericht Homburg vor (Az. 16 C 65/ 06). In diesem Fall hatte ein Autofahrer an einer Kreuzung rechts geblinkt, ist dennoch auf der Straße geradeaus weiter gefahren. Eine Autofahrerin, die eigentlich hätte warten müssen, fuhr aus der Seitenstraße auf die Straßenkreuzung. Sie ging davon aus, der Autofahrer würde in die Seitenstraße einbiegen.

Laut Urteil des Gerichts haftet allerdings der blinkende Autofahrer. Nach dem Amtsgericht müsste der eigentlich Vorfahrtsberechtigte in diesem Fall alleinig haften. Begründung dafür sei, dass die Autofahrerin zwar ihre Wartepflicht besonders sorgfältig beachten müsste, allerdings gleichzeitig nicht mit groben Verkehrsverstößen des Vorfahrtsberechtigten rechnen muss.

Rechtslage Falschblinker 

Grundsätzlich ist das Betätigen eines Blinkers beim Abbiegen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) Pflicht. Wer allerdings den Blinker setzt, obwohl er nicht abbiegen möchte verstößt laut Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden von 2014 (Az.: 7 U 1876/13) aufgrund von missverständlichem Verhalten gegen die Grundregeln der StVO. Denn hier heißt es in § 1 Abs. 2: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

Hinsichtlich des Abbiegens und des Gebrauchs des Blinkers besagt § 1 Abs. 1 der StVO: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ Allerdings gilt in der in der StVO auch der sogenannte Vertrauensgrundsatz. Dieser Grundsatz besagt bei unterschiedlicher Ausgestaltung, dass man sich grundsätzlich auf das richtige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer verlassen können sollte. Allerdings ist sich die herrschende Meinung der Rechtsprechung dabei einig, dass man sich nicht auf das richtige Blinken anderer Autofahrer verlassen sollte. Vielmehr, sind weitere Signale des Abbiegens zu beachten. So z.B. das Verringern der Geschwindigkeit oder das Einordnen auf dem entsprechenden Fahrstreifen.

Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten 

Blinkt der Vorfahrtsberechtigte irreführend und kommt es dadurch zu einem Unfall an der Vorfahrtsstraße, da der Wartepflichtige von einem Abbiegen ausgeht, so kommt es in der Regel zu einer unfallbedingten Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten.

Zwar entfällt bei einem Unfall im Kreuzungsbereich mit Wartepflicht nicht der gegebene Vorfahrtverstoß das Wartepflichtigen, allerdings besteht zwischen dem Vorfahrtberechtigten und dem Wartepflichtigen durch den eingeschalteten Blinker eine Vertrauensgrundlage. Dadurch entfällt in dieser konkreten Konstellation das Vorfahrtsrecht.

Auswirkungen des Fahrverhaltens

Einen Unterschied stellt es darüber hinaus noch dar, wenn es außer dem Blinken kein weiteres Fahrverhalten, das auf ein Abbiegen bzw. eine Absicht dazu hingedeutet hätte, gegeben hat.

In der Regel ist eine Haftungsverteilung zu Lasten des wartepflichtigen Fahrers von einem Drittel zu zwei Drittel gerechtfertigt, wenn der vorfahrtsberechtigte Fahrer vor dem Zusammenstoß zwar geblinkt, sich darüber hinaus aber nicht tatsächlich wahrnehmbar auf das Abbiegen vorbereitet hat. Solche relativ geringe Mithaftung von nur einem Drittel ist dadurch gerechtfertigt, dass auch bei dem bloßen Betätigen des Blinkers ohne weitere Anzeichen für ein Abbiegen eine Mithaftung (außer der Betriebsgefahr) gegeben ist, da in dieser Situation alleine durch irreführendes Blinken eine erhöhte Gefahr geschaffen wird.

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