Unfall mit JobRad kann Arbeitsunfall sein

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Die sogenannten JobRad-Modelle erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Dabei least der Arbeitgeber ein Fahrrad für seine Arbeitnehmer, die das Rad dann sowohl für den Arbeitsweg als auch im privaten Bereich nutzen dürfen. Dabei wird die Pflicht zur regelmäßigen Wartung des JobRads oft dem Arbeitnehmer übertragen. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Wartung in einen Unfall gerät? Das hat nun das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.

Arbeitnehmer sind unfallversichert

Nach der Entscheidung des LSG handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber für sie geleastes Fahrrad zur alljährlichen Inspektion bringen und dabei verunglücken. Damit sind Arbeitnehmer in einem solchen Fall unfallversichert.

Aufgrund dessen ist die Berufsgenossenschaft für die Behandlung der durch den Unfall verursachten Verletzungen und das Krankengeld verantwortlich. Dies bringt für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass die Berufsgenossenschaft im Vergleich zur Krankenkasse mehr Krankengeld zahlt und im Fall von Dauerschäden eine Rente gewährt.

Betriebsbezogene Verrichtung

Begründend führte das Gericht aus, dass es sich bei der jährlich erforderlichen Wartung des JobRads nicht um eine private Tätigkeit, sondern um eine „betriebsbezogene Verrichtung“ handele. Denn auch wenn die Wartung außerhalb der regulären Arbeitszeit vorgenommen wird, bestehe ein Betriebsbezug. Dieser ergebe sich insbesondere aus den konkreten Vorgaben des Arbeitgebers zur Wartung. 

Auf dem Weg von der Werkstatt nach Hause sind Arbeitnehmer demnach unfallversichert.

Foto(s): stock.adobe.com/Kzenon

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