Unfall: Welchen Einfluss hat ein Strafverfahren gegen den Unfallverursacher auf die Höhe des Schmerzensgeldes?
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Verletzt bei Verkehrsunfall: Zahlung von Schmerzensgeld
In vielen Fällen sind bei einem Verkehrsunfall neben dem Blechschaden leider auch Verletzungen zu beklagen wie z.B. ein Schleudertrauma nach einem Auffahrunfall. Für diese Verletzungen gibt es von Seiten der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Schmerzensgeld, das sich der Höhe nach an der Schwere der erlittenen Verletzungen orientiert. Der Verfahrensablauf ist dann so, dass der Versicherer z.B. auf Anforderung des Rechtsanwalts eine „Schweigepflichtentbindungserklärung“ zuschickt, die auszufüllen ist, damit der Versicherer dann bei den behandelnden Ärzten die entsprechenden Berichte anfordern und der geschädigten Person zur Verfügung stellen kann. Auf Grundlage der ärztlichen Befunde kann dann das Schmerzensgeld beziffert werden.
Was tun bei Schreiben der Polizei?
Ist jemand durch den Verkehrsunfall verletzt worden, erhält er in vielen Fällen parallel zur Unfallregulierung aber auch ein Schreiben der zuständigen Polizeibehörde. Der Verletzte wird als Unfallbeteiligter bzw. Verletzter angeschrieben. Denn ein Verkehrsunfall kann bei einer dadurch eingetretenen Verletzung durchaus auch strafrechtliche Folgen für den Unfallverursacher haben: Es handelt sich dabei in der Regel um eine „Fahrlässige Körperverletzung“ gemäß § 229 StGB. Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Verkehrsunfall und die dadurch entstandene Verletzung nicht mit Absicht verursacht wurden, sondern dass der Unfallverursacher aber den Unfall und die Verletzung hätte vermeiden können, wenn er aufgepasst und „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet“ hätte.
Strafantrag als Voraussetzung für eine Strafverfolgung
Eine solche fahrlässige Körperverletzung wird bei Verkehrsunfällen strafrechtlich meist nur dann verfolgt, wenn der Verletzte ausdrücklich einen entsprechenden Strafantrag stellt. Dass die Strafverfolgungsbehörden aus eigenem Antrieb ermitteln, kommt bei Verkehrsunfällen als sogenannten Massendelikten ausgesprochen selten vor. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass die Staatsanwaltschaft an der Strafverfolgung das Vorliegen eines „besonderen öffentlichen Interesses“ bejaht. Dazu müsste aber ein besonders grobes Verhalten des Unfallverursachers vorgelegen haben. Dies wird nur sehr selten der Fall sein. Bei einem „normalen“ Verkehrsunfall wie z.B. dem Auffahrunfall liegt regelmäßig kein grobes Verhalten und damit kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor.
Kein Einfluss der Strafverfolgung auf Höhe des Schmerzensgeldes
Ob der Unfallverletzte einen Strafantrag stellt oder nicht, steht ausdrücklich in seinem eigenen Ermessen. Die (zivilrechtliche) Unfallregulierung mit der Zahlung von Schmerzensgeld läuft völlig unabhängig davon. Die Entscheidung, ob ein Strafantrag gestellt wird oder nicht, hat auch keinen Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes.
Ob nach einem Verkehrsunfall ein Strafantrag gestellt wird, muss auch nicht sofort entschieden werden. Der Verletzte hat dafür eine Überlegungszeit von drei Monaten ab dem Unfall, innerhalb derer der Strafantrag gestellt werden kann.
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