Unfallflucht trotz Zettel an der Windschutzscheibe - schnelle Hilfe vom Anwalt

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Der Parkplatzrempler kann schnell geschehen und dann knallt’s oder schrammt. War ich das? Muß ich auf den anderen Fahrzeugeigentümer warten oder die Polizei anrufen? Die Versuchung in der Hektik oder am Abend ist groß, einen Zettel an die Windschutzscheibe des anderen Unfallbeteiligten zu hängen: „Habe ihr Auto beschädigt. Meine Nummer ist …“ – und wegzufahren. Dem sollten Sie widerstehen, weiß Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Ahaus, Gescher). 

Die sogenannten Anschlußpflichten erfüllen

Wer (möglicherweise) Unfallbeteiligter ist, muß als solcher am Unfallort anwesend bleiben und sich aktiv bei den weiteren Unfallbeteiligten oder anderen Personen vorstellen, die bereit sind, Feststellungen über Person, Fahrzeug und Art der Unfallbeteiligung zu treffen. Wer gegen diese sog. Anschlußpflichten verstößt, macht sich einer Unfallflucht strafbar (§ 142 Strafgesetzbuch).

Ob es diesen Pflichten genügt, einen Zettel oder eine Visitenkarte an die Windschutzscheibe zu klemmen, ist bei den Gerichten höchst umstritten. Die einen meinen, es bleibt eine Straftat, weil dadurch weder die Art der Beteiligung geklärt werden kann noch gesichert ist, daß der Feststellungsinteressent die Angaben tatsächlich erhält. Andere meinen, es könne sachdienlich und angemessen sein, nach Ablauf der Wartefrist den Zettel mit Anschrift und Telefonnummer an die Windschutzscheibe des beschädigten Pkw zu heften. Dann könne der Schädiger zunächst abwarten, daß sich der Geschädigte bei ihm meldet. Meldet sich der Geschädigte nicht, hat sich der Schädiger sobald mit Nachforschungen seitens des Unfallopfers nicht mehr zu rechnen ist, selbst beim Berechtigten oder bei der Polizei als Unfallbeteiligter auszuweisen.

Genügt jedoch der Unfallbeteiligte bereits der Wartepflicht nicht, entlastet ihn das Zurücklassen eines Zettels nicht. Problem: Die Dauer der Wartezeit vor dem Entfernen vom Unfallort ist im Einzelfall ebenfalls höchst umstritten.

Zettel an Windschutzscheibe kann sich strafmildernd auswirken

Der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht kann bei Verurteilung zu empfindlichen Fahrverboten von bis zu sechs Monaten führen. Ab einem sogenannten erheblichen Fremdschaden droht sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis, eventuell sogar bereits die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vor rechtskräftiger Ahndung.  

Auch der erhebliche Fremdschaden ist der Höhe nach umstritten: In vielen Oberlandesgerichtsbezirken beginnt er nach wie vor bei 1.300 Euro netto. In wenigen anderen OLG-Bezirken liegt er bei 1.500 Euro netto oder gar mehr als 2.000 Euro netto. Für die Frage des Fahrverbots oder der Entziehung der Fahrerlaubnis kann es bedeutsam sein, daß vor dem Verlassen des Unfallorts die eigenen Kontaktdaten hinterlassen wurden. Das Gericht kann (muß aber nicht) daraus den Schluß ziehen, daß vom Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann (nicht muß). Bloß vorbestraft wäre man danach trotzdem, obwohl man rein subjektiv für den Schaden von vornherein einstehen wollte.      

Kurzum: Vom Zettel an der Windschutzscheibe ist dringend abzuraten Im Zweifel sollte die Polizei angerufen und dort der Unfall gemeldet werden. Genügen der Polizei telefonische Feststellungen, ist man als Unfallbeteiligter auf der sicheren Seite. 

Wer nicht die Polizei gerufen hat, sollte sich gut verteidigen lassen!

Sollten Sie Beschuldigter einer Unfallflucht trotz Zettel am Scheibenwischer des Geschädigten werden, wenden Sie sich unbedingt an einen spezialisierten Strafverteidiger. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk ist Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht. Er wird nach Akteneinsicht zunächst prüfen, ob die Notiz an der Windschutzscheibe nicht doch die Strafbarkeit vollständig entfallen läßt. Falls das nicht der Fall ist, wird er im Rahmen der Strafzumessungsverteidigung sich dafür einsetzen, daß das Verfahren im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eingestellt wird oder jedenfalls ohne Nebenfolgen (Fahrverbot/Fahrerlaubnisentziehung) bleibt.         


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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