UniImmo: Wohnen ZBI – Schadensersatz wegen falscher Risikoklasse möglich?
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Viele Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI (WKN: A2DMVS / ISIN: DE000A2DMVS1) sehen sich aktuell mit erheblichen Verlusten konfrontiert. Grund dafür ist eine Abwertung des Anteilspreises um rund 17 % im Jahr 2024, was insgesamt ca. 800 Millionen Euro entspricht. Wer seine Anteile heute an der Börse verkauft, muss mit einem Abschlag von bis zu 34 % rechnen.
Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht der Gesamtrisikoindikator im sogenannten Basisinformationsblatt (PRIIP), der nach Einschätzung mehrerer Juristen deutlich zu niedrig angegeben wurde. Statt einer realistischen Risikoklasse „6“ wurde der Fonds mit den Klassen „2“ oder „3“ bewertet. Dies könnte nach Auffassung zahlreicher Anleger und Experten zu einer fehlerhaften Risikodarstellung geführt haben – mit weitreichenden Folgen für die Anlageentscheidung.
Musterverfahren nach dem KapMuG beantragt – erstes Urteil liegt vor
Bereits am 21. Februar 2025 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 4 HK O 5879/24) in einem Verfahren einer Verbraucherzentrale entschieden, dass die Einstufung mit Risikoklasse „2“ oder „3“ unzulässig sei, wenn – wie im Fall UniImmo: Wohnen ZBI – keine monatliche Bewertung des Nettoinventarwerts erfolgt. In einem solchen Fall sei die Risikoklasse „6“ anzugeben. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, stützt aber die Rechtsauffassung, dass Anleger getäuscht worden sein könnten.
Inzwischen wurde eine erste Schadensersatzklage gegen die verantwortliche Kapitalverwaltungsgesellschaft eingereicht – verbunden mit einem Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Ziel ist es, die Rechte geschädigter Anleger gebündelt und kosteneffizient durchzusetzen.
Was Sie jetzt tun können – individuelle Klage oft sinnvoll
Anleger haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1. Anmeldung ihrer Ansprüche im KapMuG-Musterverfahren – dies hemmt die Verjährung und ist mit geringem Kostenrisiko verbunden. Dazu muss das Verfahren aber noch formell eröffnet werden. Das wird sicher noch dauern.
2. Einreichung einer eigenen Klage – gerade bei höheren Anlagesummen kann dies vorteilhaft sein, um z. B. schneller zu einem individuellen Urteil zu kommen oder verjährungsrelevante Besonderheiten zu wahren.
Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zu beiden Optionen und übernimmt die Durchsetzung Ihrer Rechte – bundesweit und erfahren im Kapitalanlagerecht.
Unsere Leistungen im Überblick:
Kostenfreie Erstprüfung Ihrer Fondsbeteiligung
Einschätzung der Erfolgsaussichten (KapMuG oder Individualklage)
Anmeldung oder Klageeinreichung inkl. Fristwahrung
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