Unnötige medizinische Laboruntersuchungen - wer muss zahlen?

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Welcher Patient fühlt sich nicht bei einem Arzt gut aufgehoben, der den Eindruck erweckt, besonders gründlich zu sein. Eine bereits ältere Dame, die aufgrund verschiedener Vorerkrankungen verschiedenste Beschwerden hatte und sich Hilfe von einem Arzt, der ihr empfohlen wurde, erhoffte, empfand dies zunächst auch so.

Das böse Erwachen kam jedoch, als ihr kurz hintereinander Rechnungen über insgesamt 3.742,74 € über eine Vielzahl von durchgeführten Laboruntersuchungen von 4 verschiedenen Labors ins Haus flatterten. Ihre private Krankenversicherung lehnte zu ca. 95 % die Kostenübernahme der Laboruntersuchungen ab, da diese unnötig waren und manche Untersuchungen nicht einmal dem medizinischen Standard entsprachen. Die Krankenversicherung hatte anhand der Patientenunterlagen ein Gutachten erstellt und jede Einzelleistung geprüft, ob es sich um eine medizinisch notwendige Leistung handelt.

Nach § 1 II GOÄ darf der Arzt eine Vergütung nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Daran muss sich auch der Laborarzt festhalten lassen, auch wenn er selbst keine Diagnose stellt, sondern vom behandelnden Arzt die Laboruntersuchungen vorgegeben bekommt. (so BGH, III ZR 173/09 vom 14.01.2010).

Bei zwei Laboren konnte außergerichtlich durch unsere Kanzlei erreicht werden, dass sie ihre Forderungen fallen ließen. In zwei Fällen landeten die Forderungen der Labore vor dem Amtsgericht Würzburg. Die eingeholten medizinischen Gutachten bestätigten in beiden Fällen die Einschätzung der Krankenversicherung. Der behandelnde Arzt kam dabei nicht sehr gut weg, denn es kam klar und deutlich zum Ausdruck, dass man ohne jegliche Anhaltspunkte in der Krankengeschichte der Patientin wahllos Tests in Auftrag gegeben hat. 

Derartige schwarze Schafe unter den Ärzten gibt es immer wieder. Der Verdacht, dass Ärzte mit Laboren bei der Auftragserteilung rechtswidrig zusammenwirken, besteht seit Jahren und die Staatsanwaltschaft ermittelt auch immer wieder in diese Richtung.

Leidtragende von diesem System sind die Privatpatienten, wenn die Ärzte zu großzügig untersuchen. Sind die Rechnungen über Laborleistungen einmal bezahlt und erstattet die Krankenversicherung diese dann zu Recht nicht, so scheuen die Meisten eine Klage auf Rückzahlung gegenüber den Laboren. Selbst wenn die Krankenkasse und die private Krankenversicherung großzügig über Leistungen hinwegsehen, die medizinisch nicht notwendig waren und die Kosten übernimmt, so führt dies unweigerlich zu höheren Ausgaben im Gesundheitswesen und damit verbunden höheren Versicherungsbeiträgen.

Immerhin konnte im konkreten Verfahren für die Versichertengemeinschaft ein positiver Effekt erzielt werden:

Laut Auskunft der Krankenversicherung ist der besagte Arzt deutlich zurückhaltender mit der Anzahl seiner Laboruntersuchungen geworden, denn die Folge der Anordnung von medizinisch nicht notwendiger Leistungen ist, dass das Labor nicht gegenüber dem Patienten, sondern gegenüber dem behandelnden Arzt Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistung hat.

Rechtsanwältin Andrea Riedi

Mainanwälte Würzburg


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