Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen

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Nach einem Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.04.2020 – Az. 39 T 57/20 sind Corona-Soforthilfen unpfändbar. 

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Verfahren vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach ging es um die Aufhebung der Pfändung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR. 

Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln wurden dem Schuldner eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR gemäß § 53 LHO i.V. mit dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und dem ergänzenden Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" gewährt.

Der Gläubiger, ein Steuerberater, erwirkte einen Vollstreckungsbescheid gegen Schuldner über Honorarforderungen aus seiner Steuerberatertätigkeit. Der Gläubiger ließ den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegenüber der Bank pfänden und sich zur Einziehung überweisen.

Der Schuldner beantragte gegenüber dem Amtsgericht die Aufhebung der Pfändung auf seinem Konto in Höhe von 9.000,00 EUR und die Freigabe des entsprechenden Betrages. Das Amtsgericht gab antragsgemäß den auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Betrag in Höhe von 9.000,00 EUR in voller Höhe an den Schuldner frei. Hiergegen wandte sich der Gläubiger im Wege der sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache unter erneuter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Würdigung

Das Landgericht Köln schloss sich vollumfänglich den Ausführungen des Amtsgerichts Köln im angefochtenen Beschluss und Nichtabhilfebeschluss an. 

Zwar handelte es sich der Sache nach bei dem Antrag des Schuldners an und für sich um die Festsetzung eines abweichenden Pfändungsfreien Betrages nach § 850k Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO. Allerdings war für den streitgegenständlichen Fall ein Antrag nach § 850k Abs. 4 nicht vorgesehen, da die Corona-Soforthilfe nicht zu den dort genannten Beträgen gehört. Dabei handelte es sich bei der Corona-Soforthilfe insbesondere weder um sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO noch um eine einmalige Sozialleistung gemäß § 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.

Zur Vermeidung einer unbilligen Härte war der Antrag des Schuldners vielmehr als Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO zu verstehen. Die Corona-Soforthilfe ist ein nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbarer Anspruch, da die Zweckbindung der Corona-Soforthilfe einer Pfändung entgegenstünde.

So führt das Landgericht Köln aus:

„In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind seit langem außer der Höchstpersön- lichkeit von Ansprüchen die Fälle der Zweckbindung als Pfändungshindernisse anerkannt, die den Gläubigerzugriff gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ausschließen, soweit er mit dem zum Rechtsinhalt gehörenden Anspruchszweck unvereinbar wäre (BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 17/04 -, juris, Rn. 10). Die Zweckbindung muss sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableiten, wie dies z.B. bei den Vorschriften zur Gewährung öffentlicher Bei- hilfen regelmäßig der Fall ist. Sie kann sich auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses und bei öffentlichrechtlichen Leistungen ferner aus den einschlägigen normersetzenden oder norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften ergeben (BGH, Urteil vom 29.10.1969 - I ZR 72/67 -, juris, Rn. 23). Nach dieser Maßgabe ist die Corona-Soforthilfe - wie vom Amtsgericht richtig erkannt - ohne Weiteres als zweckgebunden anzusehen, da sie ausweislich des im Bescheid mitgeteilten Leistungszwecks der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie dient.“

Nach Auffassung des Landgerichts Köln geht die Unpfändbarkeit des Anspruchs auch nicht dadurch verloren, dass durch Überweisung der Sofort-Hilfe auf das betreffende Konto des Schuldners nur noch ein Auszahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut gegeben ist. Dies wäre nämlich in höchstem Maße unbillig und liefere der Intention des Gesetzgebers zuwider. In den nicht von § 850k Abs. 4 ZPO erfassten Fällen sei dies vorliegend über die Anwendung von § 765a ZPO zu erreichen. 

Ausblick und Konsequenzen 

Der Beschluss des Landgerichts Köln stellt eine weitere bedeutende Entscheidung im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfe dar. Zu meinem Leistungsspektrum gehört seit dem Rollout der Soforthilfe-Maßnahmen auch die rechtliche Beratung und Abwicklung rund um die Corona-Soforthilfen, von der Abwehr der verwaltungsrechtlichen Rückforderung der beantragten Soforthilfen bis zur Strafverteidigung in den Fällen, in denen die Corona-Soforthilfe womöglich unberechtigt erhalten wurden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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