Untätigkeit von Behörden bei Bürgergeld, Grad der Behinderung, Eingliederungshilfe und weiteren Sozialleistungen

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Behörden sind gesetzlich dazu verpflichtet, Anträge innerhalb bestimmter Fristen zu bearbeiten: 6 Monate für Anträge sowie 3 Monate für Widersprüche gegen Bescheide, wie in § 88 des Sozialgerichtsgesetzes festgelegt. Ausnahmen von diesen Fristen sind nur unter strengen Bedingungen zulässig, und einfache Aufforderungen zur Mitwirkung seitens des Antragstellers rechtfertigen keine Verzögerungen. Wenn Behörden diese Fristen nicht einhalten, können Bürger eine Untätigkeitsklage einreichen, die in der Regel erfolgreich ist und die Behörden dazu verpflichtet, eine Entscheidung zu treffen. Dies führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Bürger in der Sache Recht bekommt, ermöglicht ihm aber, einen Bescheid zu erhalten über den gestritten werden kann. 

Behörden müssen gesetzliche Fristen einhalten

Jeder Kennt das Problem, man stellt einen Antrag und die Behörden brauchen lange um zu entscheiden. Doch wie lange dürfen sich Behörden überhaupt Zeit lassen bis sie eine Entscheidung treffen müssen ? Wochen, Monate, Jahre ?


Für Leistungen in der Zuständigkeit der Sozialgerichte ist die Antwort relativ einfach. Sechs Monate für Anträge aller Art von Leistungen und 3 Monate für Widersprüche gegen Bescheide. Diese Regelung findet sich in § 88 des Sozialgerichtsgesetz. D.h. egal ob man einen Bürgergeldantrag stellt, einen Grad der Behinderung geltend macht oder sich wegen anderen Leistungen an eine Sozilabehörde wendet, der Gesetzgeber will, dass Bürger innerhalb der gesetzlichen Fristen Entscheidungen bekommen.


Die Behörde muss diese Fristen einhalten, es sei denn, es gibt einen „zureichenden“ Grund für die Verspätung. Hier sind die Hürden aber sehr hoch, die Gerichte verlangen von den Behörden sehr deutliche Erklärungen, warum es nicht möglich war in 3 bzw. 6 Monaten zu entscheiden. Der Bürger hat immer Anspruch auf eine Entscheidung, auch wenn die Entscheidung eine Ablehnung seines Antrages darstellt. Es kommt also nicht darauf an, ob die Behörde personelle Engpässe überwinden muss oder eine komplizierte Sach- oder Rechtsfrage zu klären ist. Der Grundsatz ist der, dass die 6 bw. 3 Monatsfrist eingehalten werden muss durch die Behörde.


Verzögerungen in den wenigstens Fällen gerechtfertigt

Ist eine Aufforderung zur Mitwirkung ein zureichender Grund für die Verspätung der Behörde ? Die Antwort lautet nein. Die Aufforderung alleine nicht, vielmehr muss es einen gute Grund geben warum sich eine Entscheidung verzögert. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn man auf ärztliche Untersuchungen warten muss. Geht es dagegen nur darum eine Rechtslage zu prüfen, ist die Behörde verpflichtet innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entscheiden. Sie darf schließlich auch ablehnen, keinesfalls dürfen Anträge und Widersprüche aber liegen bleiben. Die Aussage „wir brauchen aber noch von Ihnen dies und jenes“ ist demnach keine Rechtfertigung für die Überschreitung der Fristen. Behörden müssen nämlich den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln, nicht die Bürger müssen die Entscheidungen vorbereiten,


Was tun, wenn Frist nicht eingehalten wird ?

Die Antwort lässt sich mit einem Wort geben, Untätigkeitsklage. Wenn Die Fristen abgelaufen sind, haben die Klagen in der Regel Erfolg und die Behörde wird verurteilt eine Entscheidung zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar klargestellt, dass man bei Ablauf der Frist direkt Klage erheben kann und nicht noch einmal ausdrücklich bei Behörden nachfragen muss. Die Bürger bekommen dann zwar nicht automatisch „in der Sache recht“ aber die Behörde wird verurteilt einen Bescheid zu erlassen, der dann rechtsmittelfähig wird.


Haben Sie im Saarland Probleme mit untätigen Sozialbehörden, sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten









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