Unterhalt bei neuem festen Partner?
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[image]Für Ex-Ehepartner, die sogleich eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit dem oder der Neuen gründen, kann der Unterhaltsanspruch in zeitlicher wie finanzieller Hinsicht geringer ausfallen.
Zu den gesetzlichen Kriterien, die sich auf den Unterhalt auswirken, gehört das Leben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Doch woran lässt sich das fest machen? Auszug beim Ehegatten und Einzug beim neuen Lebenspartner reichen jedenfalls nicht allein. Dem muss mehr vorausgehen. Das heißt, nach der Trennung wird grundsätzlich eine Kennenlernphase in der neuen Beziehung angenommen. Grundsätzlich verneinen die Gerichte daher den unterhaltsrelevanten Grund der verfestigten Lebensgemeinschaft vor Ablauf von zwei Jahren. Davon gibt es Ausnahmen. Wenn etwa feststeht, dass die neue Beziehung gar nicht so neu ist - konkret also der Kontakt zum neuen Partner bereits während des Zusammenlebens der Verheirateten längere Zeit bestanden hat.
Langjährige regelmäßige Kontakte gingen Auszug voraus
Einer Ehefrau, die gleich nach der Trennung zu ihrem neuen Lebensgefährten gezogen war, erkannte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg daher bereits vor Ablauf eines Jahres den Unterhalt ab. Denn nachweislich hatte sie sich mit diesem schon seit Jahren regelmäßig getroffen. Insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt der Frau hatte sich der Kontakt zu dem Mann allmählich vertieft. Dass beide dabei nicht intim geworden sein sollen, spielte nach Ansicht der Richter keine Rolle. Vielmehr war entscheidend, dass sie unmittelbar nach dem Verlassen des gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten Hauses im Dezember 2010 zu ihm gezogen war und seitdem dort den Haushalt führt.
Ausbruch aus intakter Ehe verneint
Die Richter erklärten daher den von der Frau geltend gemachten Unterhaltsanspruch ab September 2011 und damit vor Ablauf eines Jahres seit der Trennung für verwirkt. Die Frau, die bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, musste sich außerdem ein Betreuungsgeld anrechnen lassen, weil sie insbesondere kostenlos bei ihrem neuen Lebenspartner wohnt. Andere Gründe, die ebenfalls den Unterhalt beeinflussen, wurden jedoch nicht gesehen. Insbesondere das Ausbrechen aus einer intakten Ehe habe nicht vorgelegen. Ein solches liegt bei einem einseitigen schwerwiegenden Fehlverhalten vor. Dass die Ehe dabei zuvor vollkommen harmonisch war, wird hingegen nicht vorausgesetzt. Eine gewisse Spannung und Streitigkeiten gehören dazu. Diese gab es hier zwar in heftigerer Form. Sie gingen jedoch von beiden Seiten aus.
(OLG Oldenburg, Beschluss v. 19.03.2012, Az.: 13 UF 155/11)
(GUE)
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