Unterhalt bei Studium mit unehelichem Kind

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Setzt die Mutter eines unehelichen Kindes ihr Studium fort, kann ihr auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ein Unterhaltsanspruch zustehen. Die Gründe für eine solche Verlängerung des Unterhaltsanspruchs müssen nicht unbedingt kindsbezogen, sondern können auch elternbezogen sein, erläutert das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 13. August 2009 (Az. 10 UF 360/09).

Gestritten wird um den Unterhaltsanspruch der Mutter eines 2004 geborenen unehelichen Kindes. Die Mutter hatte nach einer Betreuungspause von vier Semestern ihr Lehramtsstudium wieder aufgenommen. Der Abschluss war für den Juli 2010 geplant. Sie forderte ab August 2008 Unterhalt in Höhe von 770 Euro. Das Familiengericht gestand ihr diesen in Höhe von 428 Euro zu. Dagegen wandte sich der Vater mir der Begründung, dass nicht die Betreuung des Kindes, sondern das Studium sie an der Erwerbstätigkeit hindere. Der zuerkannte Unterhalt stelle de facto einen Ausbildungsunterhalt dar, den eigentlich die Eltern der Kindsmutter aufbringen müssten. Auch sei weder die Ganztagsbetreuung des Kindes berücksichtigt worden noch die mangelnde Vertrauensstellung, da die Eltern nie zusammen gewohnt hätten.

Das OLG Nürnberg gestand der Mutter einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch zu, allerdings nicht in der von der Vorinstanz zuerkannten Höhe. Zwar sei es richtig, dass die Beziehung zwischen den Eltern nicht den Charakter einer weitergehenden Lebensplanung hatte. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass der Mutter durch die Geburt ihres Kindes Probleme erwachsen seien. Diese resultierten daraus, dass sie mitten im Studium schwanger geworden sei. Ein Abbruch des Studiums sei nicht zumutbar, insbesondere komme ein erfolgreicher Abschluss auch dem gemeinsamen Kind zugute. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei hier eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die Drei-Jahresfrist hinaus gerechtfertigt. Er müsse jedoch auf den zu erwartenden Abschluss des Studiums im Sommer 2010 begrenzt werden. Außerdem müssten sowohl Bafög als auch Nebentätigkeit angerechnet werden.

(Quelle: ARGE Familienrecht)


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