Unterhalt für ein Kind: Was klagt man wie ein?

  • 2 Minuten Lesezeit

Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt – also auf Versorgung in jeder Beziehung. Solange Eltern mit dem Kind zusammenleben und es gemeinsam versorgen, ist „Unterhalt“ kein Problem. Das ändert sich oft, wenn die Eltern eines Kindes sich trennen. Wenn dann der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt, lässt sich eine Unterhaltsklage oft nicht mehr vermeiden.

Wie man in einem solchen Fall vorgeht – darum geht es in diesem Beitrag.

Klage nur bei Anspruch auf Kindesunterhalt

Nur wenn ein Elternteil für das Kind einen Anspruch auf Kindesunterhalt geltend machen kann, ist ein gerichtliches Vorgehen mit einer Unterhaltsklage gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil, der nicht zahlt, sinnvoll. Meist kann der Elternteil einen Anspruch auf Kindesunterhalt geltend machen, der das Kind hauptsächlich betreut. Dabei spielt es aber keine Rolle, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind oder waren und wie das Sorgerecht geregelt ist.

Auskunftsanspruch bzgl. Einkommen

Besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt, muss zunächst festgelegt werden, wie hoch der Anspruch ist. Dafür ist entscheidend, wie alt ein Kind ist und über wie viel Einkommen der barunterhaltspflichtige Elternteil verfügt. Hier ist wichtig zu wissen: Wer zum Unterhalt verpflichtet ist, muss Auskunft darüber erteilen, wie hoch sein Einkommen ist (Auskunftspflicht Unterhalt nach §1605 BGB). Verweigert ein Unterhaltspflichtiger die Auskunft, muss vor der Unterhaltsklage Klage auf Auskunftserteilung erhoben werden.

Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Grundsätzlich hat jedes Kind Anspruch auf „angemessenen Unterhalt“ (§ 1610 BGB). Um Streit über die Höhe des angemessenen Unterhalts vorzubeugen, bietet die „Düsseldorfer Tabelle“ Anhaltspunkte, welche Unterhaltszahlung wann angemessen ist. Da die Tabelle regelmäßig aktualisiert wird, ist sie ein verlässlicher Anhaltspunkt und damit maßgebliche Grundlage für den Unterhaltsbetrag, den man einfordern kann.

Steht die Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt fest, ist es ratsam, dem Unterhaltspflichtigen schriftlich – am besten mit Schreiben vom Rechtsanwalt – mitzuteilen, dass er Unterhalt in dieser Höhe zahlen soll. Ist das passiert, kann der andere Elternteil Unterhalt für das Kind sogar rückwirkend einfordern.

Klage auf Kindesunterhalt

Zahlt der Unterhaltspflichtige auch nach dieser Aufforderung nicht, ist es oft sinnvoll auf Zahlung von Unterhalt zu klagen. Ist die Klage erfolgreich, liegt am Ende ein gerichtlicher Unterhaltstitel vor. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete auch nach einem Urteil nicht, kann man mit diesem Titel – oder mit einem Unterhaltstitel des Jugendamtes – die Zwangsvollstreckung betreiben und z. B. mithilfe einer Konto-Pfändung oder mithilfe des Gerichtsvollziehers zu dem Geld kommen, das dem Kind zusteht.

Der Vorteil eines solchen Titels: Aus ihm kann man 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Kann der Unterhaltspflichtige aktuell nicht zahlen und nicht bei ihm gepfändet werden – einige Jahre später kann das ganz anders aussehen …

Fazit

Steht Ihrem Kind Unterhalt zu, sollten Sie sich darum kümmern, diesen Anspruch geltend zu machen. Unternehmen Sie gar nichts, droht unter bestimmten Umständen sogar bei Kindesunterhalt Verjährung, vor allem wenn die Kinder schon älter sind. Dann können Sie keinen Anspruch auf Kindesunterhalt mehr durchsetzen!

Deswegen: Schaffen Sie Klarheit und lassen Sie sich beraten! Ich beantworte gerne Ihre Fragen zum Thema Kindesunterhalt und gerichtliche Durchsetzung. Kontaktieren Sie mich per Telefon oder per E-Mail oder über das anwalt.de-Kontakt-Formular!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan-M. Dudwiesus

Beiträge zum Thema