Unterhaltsanspruch trotz neuen Partnerschaft und eigenem Einkommen
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Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass eine nicht eheliche Mutter ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes nicht verliert, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand gründet und darüber hinaus über ein eigenes Einkommen verfügt.
Sie ist insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt (OLG Frankfurt a. M. 3.5.19, 2 UF 273/17).
Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern eines Kindes. Sie hatten sich bereits vor der Geburt getrennt. Das Kind wird von der Mutter betreut und versorgt. Die Mutter verlangt nun weitere Unterhaltszahlungen vom Vater für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.
Sie war nach der Elternzeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu 50 %, ab dem 26. Lebensmonat zu 100 % berufstätig. Dabei konnte sie nicht das von ihr vor der Geburt des Kindes erzielte Monatseinkommen von netto 2.800,00 € erreichen.
Grundsätzlich könnte man denken, dass der Unterhaltsanspruch mit dem Beginn einer neuen festen Beziehung nicht mehr gegeben ist.
Der Gesetzgeber hat aber die Unterschiede zwischen einer ehelichen und einer nicht ehelichen Mutter betont.
Die nicht eheliche Mutter kann keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen und sie erhält keinerlei Ausgleich für Nachteile im Erwerbsleben, die sie durch die zeitweilige Betreuung des Kindes und Unterbrechung ihrer Erwerbsvita erleidet.
Diese Ungleichbehandlung hat ihren Grund in der Tatsache, dass es in einer nichtehelichen Partnerschaft keine Verpflichtung zur ehelichen bzw. zur nachehelichen Solidarität gibt. Deshalb kann der Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter nur dann wegfallen, wenn sie sich grob schuldhaft in die Situation der Bedürftigkeit gebracht hat.
Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs weist das OLG darauf hin, dass die während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzielten Einkünfte der Mutter nur sehr eingeschränkt anzurechnen sind, da sie in dieser Zeit überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre.
Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen zur Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche oder bei der Abwehr solcher Ansprüche mit Rat und Tat zur Verfügung.
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