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Unterhaltspflicht – nicht für böse Eltern

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Nicht nur Eltern sind für ihre Kinder unterhaltspflichtig, sondern auch Kinder ihren Eltern gegenüber. Bei gröblich vernachlässigter Beziehung zum Kind kann die Pflicht aber entfallen.

Hohe Pflegekosten und wachsende Altersarmut führen dazu, dass auch Kinder vermehrt für ihre Eltern finanziell einstehen müssen. Dass es dazu kommt, dafür sorgen angesichts zunehmend knapper Kassen auch die Sozialleistungsträger. Denn laut Gesetz sind Verwandte in gerader Linie, also Großeltern, Eltern, Kinder, und Enkelkinder, verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren - ihre individuelle Leistungsfähigkeit vorausgesetzt.

Unterhaltspflicht trotz Entfremdung und fehlender Kontakte

Dabei ist auch das persönliche Verschulden des Bedürftigen für seine Notlage mitentscheidend für die Unterhaltspflicht. Und ebenso ist die Leistungspflicht davon abhängig, wie die verwandtschaftliche Beziehung verlief. Bei vorsätzlich schweren Verfehlungen des Bedürftigen gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten muss der nur teilweisen - im Extremfall sogar gar keinen - Unterhalt leisten. Solch einen Fall entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Die Stadt Bremen, die in Vorlage für die Pflegekosten eines inzwischen verstorbenen 89-jährigen Mannes getreten war, wollte 9000 Euro von dessen Sohn. Dieser legte dar, dass sein Vater seit 1971, dem Jahr der Elternscheidung, jeglichen Kontakt zu ihm abgelehnt hatte. Dass persönliche Kontakte ausbleiben, lässt die Unterhaltspflicht jedoch noch nicht entfallen.

Vater lehnte Kontakt vehement ab

Der Vater hatte sich seinem Sohn gegenüber allerdings derart ablehnend verhalten, dass er selbst auf der Beerdigung des Großvaters kein Gespräch mit sich zuließ. Auch laut seines Testaments sollte der Sohn nur den „strengsten Pflichtteil" bekommen. Für die Richter reichte dieses jahrzehntelange, die Verwandtschaft radikal ablehnende Verhalten aus, dass keine Unterhaltspflicht des Sohnes mehr bestand. Tiefe Kränkungen mit der gleichen Folge sind etwa tätliche Angriffe, Bedrohungen oder das Schlechtreden mit schädigender Absicht. Es reicht aber auch eine fehlende Fürsorge im Kindesalter - insbesondere nach einer Scheidung - für einen später verminderten bis vollkommen entfallenden Elternunterhalt.

(OLG Oldenburg, Urteil v. 25.10.2012, Az.: 14 UF 80/12, nicht rechtskräftig)

Update: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil in der Revisionsinstanz aufgehoben und anders als das OLG Oldenburg eine Unterhaltspflicht im Fall angenommen (BGH, Beschluss v. 12.02.2014, Az.: XII ZB 607/12). Dieser Rechtstipp stellt ausführlich die Gründe dar, warum der Sohn trotz der schwierigen Beziehung zu seinem Vater diesem gegenüber unterhaltspflichtig sein soll.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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