Unterlassungsverpflichtungen - schuldrechtliche Verfügungsverbote - BGH V ZR 122/11

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In dem Rechtsstreit BGH V ZR 122/11 ging es um die Gültigkeit von Unterlassungsverpflichtungen in Übergabeverträgen zur vorweggenommenen Erbfolge.

Die Mutter der Parteien übertrug im Jahr 1980 einen Miteigentumsanteil an einem Grundbesitz auf den Beklagten.

Der Vertrag enthielt eine Klausel, die den Beklagten dazu verpflichtete, die Grundstücke für einen Zeitraum von 35 Jahren nicht zu veräußern, es sei denn an leibliche, eheliche Abkömmlinge.

Verstöße sollten zum Rückfall der Ländereien an die Veräußerin führen.

Nach dem Tod der Veräußerin verlangte der Kläger, der den Rückfallanspruch geerbt hatte, die Rückauflassung eines der Grundstücke.

Gleichzeitig forderte der Beklagte, die Vormerkungen auf den anderen Grundstücken zu löschen.

Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht entschied jedoch zugunsten des Beklagten.

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf.

Er argumentierte, dass schuldrechtliche Verfügungsverbote nicht automatisch nach 30 Jahren unwirksam werden.

Das Gericht erklärte, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, der die Geltung vertraglicher Verpflichtungen auf 30 Jahre begrenzt.

Auch aus anderen rechtlichen Bestimmungen, wie etwa § 462 BGB (über unbefristete Wiederkaufsrechte), könne keine solche Höchstdauer abgeleitet werden.

Der BGH entschied, dass Verfügungsverbote, die dem Zweck dienen, das übertragene Grundvermögen im Familienbesitz zu halten, zeitlos seien.

Sie seien nicht automatisch erloschen, selbst wenn 30 Jahre vergangen sind.

Das Gericht stellte weiter fest, dass Verfügungsbeschränkungen, die sich auf das gesamte Vermögen beziehen, möglicherweise gegen die guten Sitten verstoßen und daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind.

Es wurde festgestellt, dass eine weitere Prüfung der Gültigkeit der Verfügungsbeschränkungen erforderlich ist.



Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:


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