Untersagung des Führens von Fahrzeugen( E-Scooter, Fahrrad usw.)

  • 2 Minuten Lesezeit

Mehrere Verwaltungsgerichte haben sich zuletzt mit der Frage nach der Eignung zum Führen von Fahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts beschäftigt.

Ausgangspunkt ist für den Verwaltungsgerichtshof München, dass das Fahrerlaubnisrecht wie andere Gesetzte auch mit unbestimmten Begriffen aufwartet, die durch die Rechtsprechung konkretisiert werden müssen.

Für Kraftfahrzeuge ergibt sich aus der Gesetzesbegründung bzw. aus den Anlagen zum Gesetz die Definition der Eignung wie folgt: " wer die notwendigen körperlichen und gesitigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat."

Je nach Formulierung, die von der Verwaltungsbehörde bei den Fragen für die MPU gefunden wird, kann bei einem negativen Ergebnis der MPU auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen untersagt werden.

Eine Verwaltungsbehörde ordnete nach einer Fahrt auf einem Fahrrad mit 1,74 Promille die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens mit folgender Frage an:

" Ist zu erwarten, dass aufgrund der Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig werde, (...) und ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und 2 in Frage stellten."

 Die  Verwaltungsbehörde hätte im diesem der Fragestellung zu Folge  nicht nur das Führen von erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, sondern auch von erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen unteresagen müssen. Dies tat sie aber nicht.

Der VGH München vertritt im Gegensatz zu anderen Verwaltungsgerichten ( wie OVG Lüneburg), die Auffassung, dass nicht dieselben psychischen und physischen Anforderungen an das Führen sowohl von fahrerlaubnispflichtigen wie -freien Fahrzeugen gestellt werden können, da sich Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anforderungen an den Fahrer und des Gefahrenptenzials von Fahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, unterscheideten.

Da die Gerichte unterschiedliche Auffassungen zu der Wirksamkeit der Fragen an den MPU Gutachter haben und z.B der EuGH E-Scooter nicht als Kraftfahrzeuge ansieht, ist die Rechtsprechung im Fluss und eine Klage für den Betroffenen abzuwägen.

 



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lukas Middelmenne

Beiträge zum Thema