Unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag - was kann ich tun?

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Wenn man einen neuen Job anfangen möchte, ist man in der Regel nicht in der Position, dass man den Arbeitsvertrag verhandeln kann.

Im Normalfall bekommt man einen Arbeitsvertrag vorgelegt, den der Arbeitgeber auch für andere Mitarbeiter nutzt. Es handelt sich dann um einen vorformulierten Arbeitsvertrag, welcher voll überprüfbar ist.

Viele Klauseln in Arbeitsverträgen halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand und sind deshalb unwirksam.

So kann der Arbeitgeber regelmäßig die Verjährung nicht beliebig verkürzen. Die sogenannten Ausschlussfristen geben an, in welchem Zeitraum man Forderungen gegen den Arbeitgeber geltend machen muss. Hier darf der Arbeitgeber bspw. kürzere Fristen wie 3 Monate nicht in den Vertrag aufnehmen. Mindestlohnansprüche sind von der Ausschlussfrist völlig ausgenommen. Auch Überstundenklauseln oder Klauseln zu freiwilligen Zahlungen (Weihnachtsgeld, Prämien) sind oft unwirksam.

Darüber hinaus treten auch immer wieder Probleme bei Rückzahlungsklauseln, Versetzungsklauseln oder Vertragsstrafen und Wettbewerbsverbote auf.

Folge der Unwirksamkeit ist, dass die Klausel wegfällt und in der Regel dann das Gesetz zur Anwendung kommt.

Es lohnt sich also, im Zweifel und im Streitfall immer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Im Arbeitsrecht gilt übrigens das Günstigkeitsprinzip.

Das heißt, dass für die Arbeitnehmer immer die für sie bessere Klausel zur Anwendung kommt. Sind im Arbeitsvertrag bspw. 25 Urlaubstage geregelt und findet ein Tarifvertrag mit 30 Tagen Urlaub Anwendung, gilt dieser. Auch Betriebsvereinbarungen, die besser sind als arbeitsvertragliche Regelungen, gehen in der Regel vor.

Im Zweifel sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag, Ihre Rechte und Ansprüche überprüfen lassen.

Ihre Servicekanzlei für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Florian Brödel


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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