Unzulässige Prozessstandschaft zur Beendigung von Wettbewerbssituation

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Macht eine Partei den Unterlassungsanspruch eines Grundstückseigentümers aus § 1004 BGB bzw. aus § 862 BGB aufgrund dessen Ermächtigung zur Prozessführung geltend, muss sich das schutzwürdige Eigeninteresse auf die Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums bzw. des Besitzes an dem Grundstück beziehen.


Mit dieser Begründung verneinte der BGH, Urt. v. 10.06.2016 – V ZR 125/15, die Prozessführungsbefugnis des Klägers, der von den jeweiligen Grundstückseigentümern ermächtigt worden war, in eigenem Namen klageweise die Unterlassung des Aufstellens von öffentlich zugänglichen Altkleidercontainern auf drei Grundstücken der Eigentümer von dem Beklagten zu verlangen. Dieser betreibt ebenso wie der Kläger ein mit diesem konkurrierendes Altkleidersammlungsunternehmen.


Eine sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft ist zwar zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Dieses kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden. Es ergab sich jedoch vorliegend gerade nicht daraus, dass die Parteien Konkurrenten auf dem Altkleidersammelmarkt sind und etwa deren Altkleidercontainer miteinander verwechselt werden können. Das schutzwürdige Eigeninteresse muss sich vielmehr auf das Recht beziehen, zu dessen Geltendmachung der Prozessstandschafter ermächtigt worden ist. Geht es wie vorliegend um die Beeinträchtigung eines Rechts, muss es gerade in der Beseitigung der eingetretenen Beeinträchtigung bestehen. Da es sich bei der klageweisen Geltendmachung eines Rechts im eigenen Namen um einen Ausnahmetatbestand handelt, findet dies nur dann seine Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozessstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, nachdem sich das Eigeninteresse des Klägers nicht auf die Beseitigung der von den Containern ausgehenden Beeinträchtigungen des Eigentums oder Besitzes an den Grundstücken bezog, sondern allein auf die Beendigung einer Wettbewerbssituation auf dem Altkleidersammelmarkt. Denn die Vorschriften zum Schutz des Eigentums sind keine „Marktverhaltensregelungen“. Diese können ggf. gesondert als Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs nach den Regelungen des UWG verfolgt werden.


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