Urheberrecht | Astragon Sales & Service GmbH | Nimrod Rechtsanwälte | Abmahnung

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Hinweis: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

I. Zu der vorliegenden Abmahnung

Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegt eine Abmahnung der Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte vor, in welcher diese angibt, im Auftrag der Astragon Sales & Service GmbH abzumahnen. Mit der Abmahnung wird dem Angeschriebenen vorgeworfen, dass dieser das Urheberrecht verletzt habe. Folgendes Werk wurde nach dem vorliegenden Schreiben abgemahnt: „Euro Truck Simulator 2“.

Abmahnschreiben der Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff . Scheffen sollten nicht achtlos behandelt werden, da vorallem bei Nichtbedienung von berechtigten Ansprüchen, soweit diese gegeben sind, und etwaige Fristen welche versäumt wurden zu teuren Steitigkeiten vor Gericht führen können.

II. Strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt?

Eine erst einmal abgegebene Unterlassungserklärung kann Sie möglicherweise viele Jahre binden und für Sie nicht ganz unerhebliche Handlungseinschränkungen als auch Kostenfolgen nach sich ziehen. Deshalb empfiehlt sich, diesbezüglich einen auf dem Gebiet des IT-Rechts bzw. Urheberrechts kundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich rechtzeitig vor einem möglichen Fristablauf und vor Abgabe von Erklärungen ausreichend beraten zu lassen. Beachten Sie aber auch hier, dass es weniger belastende Verteidigungsstrategien gibt, als eine modifizierte Unterlassungserklärung. Hierzu finden Sie mehr auf unserer Homepage https://www.aid24.de/anwalt-gegen-abmahnung

III. Wie ist es möglich, meine IP-Adresse und den Internetanschluss bei einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zu ermitteln?

Wenn man sich mit seinem Computer mit dem Internet verbindet, dann stellt der Provider in der Regel alle 24 Stunden neu eine individuelle IP-Adresse für den Anschluss aus (OLG Köln, Urteil vom 10.02.2011, Az.: 6 W 5/11).

Wenn man ein Filesharing-Programm nutzt, übersendet dieses Programm die IP-Adresse an den Server. Dabei werden auch alle dazugehörigen Daten erfasst (OLG Köln vom 10.02.2011, Az.: 6 W 5/11). Mithilfe von „Antipiracy-Programmen” beobachten beauftragte Softwareunternehmen der Musik- und Filmindustrie, welche Daten von einer IP-Adresse auf einem Filesharing-Server angeboten werden. Wenn sich nun urheberrechtlich geschütztes Material darunter befindet, kann per Gerichtsbeschluss erreicht werden, dass der Provider den Namen und die Adresse des IP-Adresseninhabers herausgibt (OLG Zweibrücken vom 26.09.2008, Az.: 4 W 62/08). Das Einholen dieses Gerichtsbeschlusses ist deswegen nötig, da die Daten unter das Fernmeldegeheimnis fallen.

Die Abmahnungen werden nun von den Kanzleien an diese Adresse versendet.

IV. Gibt es bei den Ermittlungen auch eine gewisse Fehlerwahrscheinlichkeit?

Auch die Zuverlässigkeit der „Antipiracy-Programme” wird häufig bestritten (LG Berlin vom 03.05.2011, Az.: 16 0 55/11). Deshalb ist wichtig, dass eine solche Software regelmäßig von unabhängigen Gutachtern überprüft wird. Wenn eine Kontrolle der Software erst erfolgt, wenn abgemahnt wurde, ist dies für den Beweis einer Rechtsverletzung nicht ausreichend.

V. Hilfe gewünscht? Rufen Sie die AID24 Rechtsanwaltskanzlei an!

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