Urheberrechtliche Abmahnung wegen Filesharings durch Waldorf Frommer und die Studiocanal GmbH

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Aktuell liegt bei uns wieder eine Abmahnung der Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer auf dem Schreibtisch, die von der Studiocanal GmbH, einem deutschen Filmvertriebsunternehmen, mit der Vertretung ihrer urheberrechtlichen Interessen beauftragt worden ist.

Welchen Vorwurf erhebt der von der Studiocanal GmbH beauftragte Rechtsvertreter in dem Schreiben?

Der konkrete Vorwurf gegenüber dem Adressaten des Schreibens lautet, im privaten Bereich einen Film über das Filesharing-Netzwerk bittorrent hochgeladen zu haben. Dabei soll es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG handeln, an dem der Studiocanal GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden.

Durch diese Handlung soll der Abgemahnte das Vervielfältigungsrecht der Mandantin von Waldorf Frommer aus § 16 UrhG sowie ihr Recht auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG verletzt haben.

Welche Forderungen lässt die Studiocanal GmbH durch ihren Rechtsanwalt stellen?

Waldorf Frommer stellt im Namen ihrer Mandantin die folgenden Forderungen:

  • Fristgerechte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach § 97 Abs. 1 UrhG
  • Zahlung von Schadensersatz auf Grundlage von § 97 Abs. 2 UrhG und in Höhe des Lizenzschadens (700,00 EUR)
  • Aufwendungsersatz für die Beauftragung von Waldorf Frommer mit der Rechtsverfolgung, berechnet aus einem Gesamtgegenstandswert von 1.700,00 EUR

Welche Reaktion wird auf eine Abmahnung dieser Art empfohlen?

Die Kollegen von Waldorf Frommer eröffnen ihre Abmahnschreiben gerne mit einem Beispiel aus dem Alltag, um dem juristischen Laien die Schwere einer Urheberrechtsverletzung vor Augen zu führen und um sich um Verständnis für die nachfolgenden Forderungen zu bemühen.

Auch ist dem Schreiben ein Beschluss des Landgerichts Köln beigefügt, in dem der Studiocanal GmbH und ihren Rechtsvertretern ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Internet-Provider des Abgemahnten zugebilligt wird. Durch Inanspruchnahme dieses Auskunftsverfahrens sei die Gegenseite dann an die Daten des potenziellen Urheberrechtsverletzers gekommen.

Trotz dieser vielleicht handfest wirkenden Ausführungen sollte man sich nicht voreilig den von Waldorf Frommer gestellten Forderungen unterwerfen. Zunächst sollte auch angesichts der eingeforderten Unterlassungserklärung, die zu einer mind. 30-jährigen Bindung unter Androhung von Vertragsstrafe für den Fall von Wiederholungshandlungen in jedem Fall ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt die Forderungen auf ihre Berechtigung hin überprüfen. Sollte von einem urheberrechtlichen Verstoß ausgegangen werden müssen, ist immer noch eine richtige Reaktion entscheidend. Insbesondere auch von der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ohne Modifikationen wäre auch dann abzuraten.

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