Urlaub erlischt am 31.12. oder am 31.03. oder doch noch viel später?

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Bislang erlosch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Jahresurlaub mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Bei einer sogenannten Übertragung, was regelmäßig eines triftigen Grundes bedarf, erlischt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2019 geurteilt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über den konkreten Urlaubsanspruch sowie die Verfallfristen belehrt haben muss, damit der Urlaubsanspruch tatsächlich untergeht.

Diese Änderung der bisherigen Rechtsprechung zum Urlaubsrecht entspringt einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom 06.11.2018), bei welcher das Gericht davon ausgeht, dass es dem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BurlG vorbehalten ist, die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen und dabei die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dem Arbeitgeber obliege unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer somit ausdrücklich auffordern, den vereinbarten Jahresurlaub in natura zu nehmen. Der Arbeitgeber muss nach dieser Sichtweise dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugs- bzw. Übertragungszeitraums ersatzlos verfällt, wenn er nicht rechtzeitig in Anspruch genommen wird. Damit wird ein Urlaubsverfall nur durch bloßen Zeitablauf zukünftig schwerlich möglich sein, wenn die Arbeitgeberseite die Arbeitnehmer nicht auf den Verfall sowohl ausdrücklich als auch so rechtzeitig hingewiesen hat, dass eine Urlaubsnahme noch möglich ist.


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