Urlaub und Elternzeit - wie passt das zusammen?

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Arbeitgeber wie Arbeitnehmer meinen häufig, dass während der Elternzeit kein Urlaubsanspruch entsteht. Die Rechtslage ist jedoch anders: Nach § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet.

Die Möglichkeit, den Urlaub zu kürzen, setzt jedoch begriffslogisch schon voraus, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers (auch) während der Dauer der Elternzeit zunächst in voller Höhe entsteht. Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht daher zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit.

Nach der gesetzlichen Regelung reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei Elternzeit also nicht automatisch, sondern der Arbeitgeber ist gehalten, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Die Abgabe dieser Erklärung (Kürzung des Urlaubsanspruchs) versäumen viele Arbeitgeber jedoch oder sie erklären es nicht eindeutig und/oder nachweisbar.

Besteht das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit fort, kann nach derzeitiger Rechtsprechung diese Kürzungserklärung auch noch nach Beendigung der Elternzeit ausgesprochen werden.

Keine Kürzung nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Häufig endet das Arbeitsverhältnis jedoch auch mit Beendigung der Elternzeit. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt in einer Entscheidung vom 19.05.2015 (Az. 9 AZR 725/13) entschieden, dass die Kürzungserklärung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ausgesprochen werden kann.

Der Arbeitnehmer erhält den (vollen) Urlaub, der während seiner Elternzeit aufgelaufen ist und der mangels einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers in voller Höhe wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist. Dies kann zu erheblichen finanziellen Ansprüchen der Arbeitnehmer führen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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