Urlaub und Quarantäne

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Anders als zuvor mehrere andere Landesarbeitsgerichte hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in seinem Urteil vom 27.02.2022 (Az.: 5 Sa 1030/21) entschieden, dass eine Quarantäneanordnung, die während eines bewilligten Urlaubs erfolgt nicht zum Erlöschen der Urlaubstage führt.

Mehrere Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte haben bisher entschieden, dass eine Quarantäneanordnung aufgrund der Kontaktregelungen, anders als Krankheit, den Urlaub nicht außer Kraft setzt und die Urlaubstage trotz Quarantäne verbraucht werden.

Das LAG Hamm wendete nun § 9 BurlG analog an und sieht diese analoge Anwendung bei einer nachträglichen Anordnung einer Quarantäne als geboten an. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht stehe dem nicht entgegen, da sie eine analoge Anwendung nur grundsätzlich ausschließe. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Urlaubsansprüche gerade bei einer langandauernden Erkrankung erhalten bleiben, müsse Urlaub auch um Falle einer angeordneten Quarantäne nachgewährt werden.

Die anderen Arbeitsgerichte haben bisher die analoge Anwendung des § 9 BurlG ausgeschlossen, da weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Mehrere LAG haben die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, so dass dieses über die Frage entscheiden kann.

Es bleibt also abzuwarten, ob die Quarantäne im Rahmen der Coronapandemie den Urlaub außer Kraft setzt, wie es bei der Arbeitsunfähigkeit der Fall wäre, oder nicht. Da die Quarantäneanordnung im Ergebnis ähnlich wirkt, wie eine Arbeitsunfähigkeit – Arbeitnehmer müssen in ihrem häuslichen Umfeld bleiben und dürfen nicht reisen und nichts unternehmen – steht die Quarantäne dem Erholungszweck des Urlaubs ebenso entgegen, wie die Arbeitsunfähigkeit. Es bleibt also abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht die Sache beurteilt.


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