Urlaubsabgeltung im Krankheitsfall

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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 22. neunten 2022 in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit wie folgt entschieden:
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Sind wie folgt auszulegen:
Sie stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Anspruch eines Arbeitsnehmers auf bezahlten Arbeitsurlaub, die er in einem Bezugszeitraum erworben hat, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seit dem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, entweder nach Ablauf eines nach nationalem Recht zulässigen Übertragungszeitraums oder später auch dann erlöschen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben.


Dieses ist der Leitsatz der Entscheidung. Nunmehr wird das Bundesarbeitsgericht am 20.12.22 über die Revision zu entscheiden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich das Bundesarbeitsgericht der Auffassung des Gerichtshofes der Europäischen Union anschließt.


Diese Entscheidung entrichten Weisung für Arbeitsverhältnisse und stellt das Gleichgewicht zwischen Arbeitgeber Arbeitnehmern einigermaßen wieder her. Die Rechte des Arbeitnehmers im Bezug auf Urlaub und Urlaubsabgeltungsansprüche sind umfassend gestärkt worden.

Gerne bin ich bereit, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nach Zustellung des Tenors an dieser Stelle wiederzugeben.


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