Urlaubsabgeltung unterfällt Ausschlussfrist – Geltendmachung auch bei laufender Kündigungsschutzklage geboten

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Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und Urlaub nicht vollständig genommen wurde, dann muss der Arbeitgeber grundsätzlich Urlaubsabgeltung bezahlen. Pro Urlaubstag ist dabei ein durchschnittlicher Tagesverdienst zu zahlen (das bedeutet, dass ca. 22 Urlaubstage einem Bruttomonatsgehalt entsprechen).

Für die Urlaubsabgeltung gilt grundsätzlich die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Im Arbeitsvertrag oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag können aber Ausschlussfristen enthalten sein. Solche Fristen regeln, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer kurzen Frist (oft drei Monate) geltend zu machen sind und, falls sie dann nicht erfüllt werden, innerhalb einer weiteren Frist eingeklagt werden müssen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.10.2020 (9 AZR 521/19) entschieden, dass jedenfalls eine tarifliche Ausschlussfrist auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch gilt. Urlaubsabgeltungsansprüche sollten daher immer sofort nach Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und erforderlichenfalls kurzfristig eingeklagt werden.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage erhebt. Wenn der Kündigungsschutzprozess sich über längere Zeit hinzieht, dann wird durch das Urteil eine Kündigung für rechtswirksam erklärt, die bereits einige Monate zurückliegt. Auch wenn der Arbeitnehmer bis zu diesem Urteil noch gar nicht wusste, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung tatsächlich wirksam beendet wird, hätte er vorsorglich Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen müsse. Wenn er diese erst nach dem Urteil geltend macht und die Ausschlussfristen dann abgelaufen ist, bekommt er keine Urlaubsabgeltung mehr. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in dem vorgenannten Urteil klargestellt.

Auch bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage muss daher darauf geachtet werden, ob Ausschlussfristen geltend. Gegebenenfalls müssen Urlaubsabgeltungsansprüche unbedingt zeitnah geltend gemacht und gegebenenfalls auch eingeklagt werden.


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